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Allgemeine Fragen und Anregungen zu LohnFix
Themen: 851

Thema: Beitragserhebung für Versorgungswerk Termin der Abgabe

1481 mal gelesen   1481 mal gelesen
Nadja Ginster
Verfasst am 28.01.2018 um 00:28 Uhr
Hallo,
seit dem 1.1.2018 verlangt das Versorgungswerk der Architektenkammer, dass die Beitragsnachweise zum gleichen Zeitpunkt wie die Beitragsnachweise an die gesetzlichen Krankenkassen verschickt werden.Somit müssen die Meldungen vor dem Monatsabschluss verschickt werden. Informationen im Detail soll es unter www.dasbv.de geben.

Der Sende-Schalter in Lohnfix ist zu diesem Zeitpunkt aber noch deaktiviert. Da muss es wohl eine Programmanpassung geben.

Viele Grüsse

Nadja Ginster
Nadja Ginster
Verfasst am 08.02.2018 um 18:20 Uhr
Hallo,
ich wollte das Thema noch mal nach oben holen. Das Versorgungswerk hat mir jetzt noch einmal mitgeteilt, dass ich für den Januar zu spät abgegeben habe und mich daruf hingewiesen, dass ab sofort die Meldung zeitgleich mit den Meldungen an die gesetzlichen Krankenkassen zu erfolgen hat.

Wie ist der Stand der Dinge?

Viele Grüsse

Nadja Ginster
Ulrich Bohnen
Verfasst am 20.02.2018 um 11:41 Uhr
Guten Tag Frau Ginster,

die Kassennachweise werden vorfällig erstellt und sind daher Schätzwerte. Dafür gibt es die Korrektur der Differenz zu den Istwerten im Folgemonat.

Die Beitragserhebung kennt keine Korrektur von Schätzwerten zu Istwerten, stattdessen gibt es Korrekturbeitragserhebung basierend auf endgültigen Abrechnungen incl. Stornobuchungen. Daher ist der zeitliche Ablauf grundsätzlich nicht gleich (diese Unterschiede gehen gewiss zu Lasten der Arbeitgeber bzw. der abrechnenden Stelle).

Auf der Seite der DASBV finden Sie die folgende Formulierung des zeitlichen Ablaufs:

"Die Meldungen zur BV-Beitragserhebung müssen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung, spätestens 3 Arbeitstage danach, übermittelt werden.
Erfolgt die Entgeltabrechnung für einen Abrechnungsmonat im Folgemonat, müssen die Meldungen jedoch spätestens bis zum 7. Kalendertag dieses Folgemonats übermittelt werden (z.B. die Meldungen für Januar spätestens bis zum 7. Februar)." 

Die Generierung der Beitragserhebung erst nach Monatsabschluss ist zwingend.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen
Ulrich Bohnen
Verfasst am 20.02.2018 um 12:01 Uhr

Nachtrag zum Text oben:
Das Versorgungswerk der Architekten NRW hat sich vertan. Angesichts der Komplexität der Verfahren kann das vorkommen. Das Schreiben des Versorgungswerkes ist zu ignorieren. Der von mir oben zitierte Text ist die gültige Regelung.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen

PS
In Fällen mit besonderen Anforderungen sollten diese schriftlich vorliegen. Das ist hier der Fall. Zu erwarten ist, dass das Versorgungswerk eine neue Mitteilung versendet. Sie können das im Auge behalten und gerne mitteilen, ob es eine offizielle Rücknahme des Schreibens gibt.

Nadja Ginster
Verfasst am 20.02.2018 um 12:19 Uhr
Prima, ich hatte mich auch schon gewundert, wie die sich das vorstellen...
Dann harren wir einfach der Dinge, die da kommen und machen so weiter wie bisher.

Vielen Dank und viele Grüsse

Nadja Ginster