Hallo,haben Sie mit allem Recht. Nach Auskunft durch unseren SV-Berater ist es wie folgt: bei zwei Beschäftigungen, die für sich genommen geringfügig wären, weil jeweils unter 400 Euro liegend, erfolgt eine Zusammenrechnung in allen SV-Versicherungen.Der Text auf dem Schalter wurde jetzt so geändert, dass der von Ihnen beschriebene Fall sich wiederfindet und die Erhöhung des AV-Bruttos in der Gleitzone bewirkt.Da das RV-Brutto unverändert bleibt, rät unser Berater von einem Storno alter Abrechnungen ab. Die Differenz kann separat ausgerechnet und nachgezahlt werden (oder war schon von dem erwähnten Prüfer veranlasst worden).Mit freundlichen GrüßenUlrich Bohnen
Dies ist wieder einmal an typisches Beispiel dafür, wie Gesetze nicht gemacht werden sollten. Komplizierter geht es nicht, zumal die Auswirkung meines Erachtens von untergeordneter Bedeutung ist. Damit müssen sich dann Softwareentwickler herumschlagen. Vielleicht sollten Gesetzesschreiber einmal selbt Programme schreiben, damit sie merken,welch dummes Zeug sie in die Welt setzen. Soviel zum Bürokratieabbau.
Weiterhin viel Spaß beim programmieren.
Viele Grüße Klaus Peschke
... ich wußte dunkel, da war was Spezielles mit der AV....
Herr Bohnen hat ja schon alles wesentliche geschrieben - ist eine vertrackte Sache mit den Mehrfachbeschäftigungen. Ich würde hier sogar einen Irrtum des Prüfers nicht ganz ausschließen... :-) Warten wir mal weitere Antworten ab.
MfG Christiane Nettler
Nachtrag:aus den Dokumenten zur Gleitzonenberechnung (Feb. 2003, S 21, 22 und 25,26): "In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen" "... in der AV erfolgt auch keine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigungen untereinander." Warum überhaupt ein erhöhter AV-Beitrag zu zahlen ist (im Falle 'die erste Beschäftigung ist in der anderen Firma'), ist als eine Frage an unseren SV-Berater zu stellen.... Frage ist weitergeleitet ...
Danke für die Frage nach einem solchen interessanten Fall Die Berechnung lässt sich wie folgt erklären:Die Abrechnung erfolgt in der Gleitzone, sonst würde sich die Mehrfachbeschäftigung nicht auswirken - außer noch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, der Fall liegt hier aber nicht vor.
Auf der Karteikarte Betrieb wurde der Schalter 'Mehrfachbeschäftigung' betätigt und die Einnahme aus der zweiten Beschäftigung hinterlegt. In der Zusammenrechnung ergibt sich dann in der Gleitzone ein höheres Brutto, aus dem der AN SV-Beitrag zu zahlen hat.
Ob auch die AV in die Berechnung der Mehrfachbeschäftigung eingeschlossen ist, hängt von dem Schalter 'die erste Beschäftigung ist in der eigenen Firma' oder 'in der fremden Firma' ab. Erster Fall: kein höheres AV-Brutto; zweiter Fall: höheres AV-Brutto. Warum das differenziert wird, soll momentan ein offenes Rätsel bleiben. Es hat mit Ansprüchen aus der AV zu tun, die auf 1000+1 Seiten im SGB niedergelegt sind. Wir nehmen es und den Schalter als gegeben hin und hiervon hängt das weitere ab ...Mit freundlichen GrüßenUlrich Bohnen