Guten Tag Frau Emmer,
der DV-Betrag aus Zusatzleistung des AG ist nicht mehr im Bruttoverdienst des Arbeitnehmers enthalten. Das ist die Vorschrift der Entgeltbescheinigungsverordnung. Mit Januar 2014 wurde die Darstellung auf die Verordnung umgestellt.Dafür ist die Spalte 'im Gesamtbrutto enthalten J/N' als zwingende Darstellung auf der Abrechnung hinzugekommen.
Hintergrund:Was der AG als DV-Zusatzleistung zahlt, spürt der AN in dieser Darstellung nicht als Abzug vom Brutto.Etwa im Sinne von 'mehr Netto vom Brutto': die Differenz ist optisch kleiner. Im Arbeitgeberbrutto ist der Betrag unverändert enthalten. Meinerseits: Staunen ohne Ende über das, was im Entgeltbereich alles möglich ist.
Kurz und "gut": Was nicht im Bruttoverdienst enthalten ist, kann auch nicht abgezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen
Hallo,das ist genau richtig.Die Eingabe wird in die beiden Beträge gesplittet, da die Finanzierung unterschiedlich ist (Barlohnumwandlung und Zusatzleistung AG).Die Summe ergibt den vollen Überweisungsbetrag.Mit freundlichen GrüßenUlrich Bohnen
Hallo Frau Nettler,
die Darstellung in der Abrechnung und im Lohnkonto hat sich geändert: das Brutto-Arbeitnehmer ist vermindert, bei unterjähriger Umstellung fällt diese Änderung im Lohnkonto mehr auf als bei Umstellung am Jahresende. Diese Änderung ist nur eine Änderung in der Darstellung des Weges vom sog. Arbeitgeber-Brutto zum Nettoverdienst des Arbeitnehmers. Diese beiden Werte, der Start- und der Endwert einer Lohnbuchung, sind unverändert, jedoch der Zwischenwert 'Bruttoverdienst' verändert.Ob die Änderung schön ist, will ich nicht beurteilen.Ist die Änderung, die für uns und alle Anwender eine Vorgabe ist, sinnvoll und zweckmäßig?
Sie ist zweckmäßig, wenn dem Arbeitnehmer ein möglichst niedriger Bruttoverdienst, wenn möglichst geringe Abzüge vom Bruttoverdienst dargestellt werden sollen. Mir widerstrebt das. Ich bin ohne wenn und aber für die Transparenz in der Lohnabrechnung, auch wenn die dann gezeigten Zahlen Schmerzen beim Arbeitnehmer auslösen darüber, wie hoch die Abzüge in ihrer vollen Höhe sind. Falls Prüfer Fragen haben, dann kopieren Sie diese kleine Fragerunde aus dem Forum. Damit sollten die erforderlichen Stichworte gegeben sein, um den Sachverhalt von Prüferseite einordnen zu können.Mit freundlichen GrüßenUlrich Bohnen