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Die letzten 5 Antworten Die letzten 5 Antworten:
Hannah Kirchhoff
Verfasst am 26.05.2020 um 09:46 Uhr

Nachtrag:

Guten Tag Herr Lieske,

aus unserer Beschreibung in der Hilfe kommt hier der Fall 3 zum Tragen (Sorgeberechtige können wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes nach Schließung von Schule oder Kita nicht ihrer Erwerbstätigkeit nachkommen (§ 56 Abs. 1a)). Die Entschädigungsregelung gilt für die Tage ab 30. März. Für die Zeit davor gibt es keine gesetzl. Entschädigungsregelung. Hier hatten die Eltern Urlaub genommen oder sich anders beholfen (Großeltern, …) Die Antwort auf diese Frage kann ein Softwarehersteller nicht geben, sie ist an die Bundesregierung zu stellen.

Es gilt in allen 3 Quarantänefällen folgendes: die LFZ erfolgt in den ersten 6 Wochen durch den AG. AG erhalten die LFZ auf Antrag vom Gesundheitsamt zurück. Hier bitte bei dem zuständigen Gesundheitsamt das Formular für die Erstattung anfordern.

In den LohnFix-Erläuterungen unter Stichwort Quarantäne findet sich außerdem: Nach 6 Wochen LFZ durch den AG, erfolgt die Entschädigungszahlung durch das Gesundheitsamt an den AN in Höhe von Krankengeld. Die LFZ geht vom ausgefallenen Netto aus und die SV-Beitragszahlung vom Brutto. Die Berechnungsgrundlagen sind als zwei Lohnarten 'Quarantäne-Brutto' und 'Quarantäne-Netto' einzugeben. Aus dem Durchschnitt der letzten drei Monate sollte sich im Normalfall der ausgefallene Lohn bestimmen lassen. Die LFZ beläuft sich jedoch nur auf 67% des ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal auf 2.016 Euro im Monat. Die SV-Beiträge werden auf Basis von 80% des ausgefallenen Bruttoverdienstes berechnet.

Die Eingaben der o.a. Werte bitten wir in den LohnFix-Erläuterungen unter Stichwort Quarantänelohn nachzulesen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Hannah Kirchhoff

LohnFix-Team

Hannah Kirchhoff
Verfasst am 20.05.2020 um 09:34 Uhr
Guten Morgen Herr Lieske,

wir haben in der LohnFix-Hilfe hierzu einen Eintrag veröffentlicht. Sie finden diesen unter dem Stichwort 'Quarantänelohn'. Bei Ihnen handelt es sich demnach um Fall 3: Sorgeberechtige können wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes nach Schließung von Schule oder Kita nicht ihrer Erwerbstätigkeit nachkommen (§ 56 Abs. 1a)

Falls Sie bei der Berechnung oder bei der Eingabe Hilfe benötigen, rufen Sie uns bitte an. Dies ist am einfachsten per Fernwartung zu klären.
Falls Ihr Programm noch nicht auf dem aktuellsten Stand sein sollte, aktualisieren Sie es bitte.

Und es ist in der Tat so, dass die Abrechnungen in einem solchen Fall zu stornieren sind, da sich hier die Lohnarten etc. ändern.

Mit freundlichen Grüßen
Hannah Kirchhoff
LohnFix-Team
Ralph Lieske
Verfasst am 20.05.2020 um 00:24 Uhr
Liebes Lohnfix-Team,

Arbeitnehmer, die aufgrund von Schulschließungen zu Hause bleiben müssen und Kinder betreuen müssen, erhalten eine Entschädigung von 67% ihres Gehalts.

Auf der Seite https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16340&art_param=854 findet man hierzu Informationen.

Hier steht u.a.:
Ein Anspruch Entschädigung für den Verdienstausfall aufgrund der Kinderbetreuung besteht ab dem 30. März 2020 (Inkrafttreten des § 56 Abs. 1a IfSG). Die Entschädigung wird für längstens 6 Wochen gewährt.

Die Schulen haben ja bereits Mitte März geschlossen. Wie muss hier im März abgerechnet werden? Handelt es sich hier um Lohnfortzahlung? Wie wird ab April abgerechnet? Laut der Webseite, kann auch auf vom Arbeitgeber aufgestokt werden. Auch hier wäre interessant, wie das einzugeben ist, wenn man z.B. auf 100% aufstockt.

März- und April-Abrechnungen sind natürlich schon gemacht. Müssen diese rückwirkend geändert werden?

Die Schulen haben jetzt Mitte Mai wieder geöffnet, also nach 8 Wochen. Wenn nun die ersten beiden Wochen Lohnfortzahlung wären, dann würde es mit sechs weiteren Wochen Entschädigung genau passen. Wenn es nicht so gehandhabt wird, wäre die Frage, wie dann.

Vielen Dank.