Ulrich Bohnen, LohnFix |
Verfasst am
06.11.2012 um 10:56 Uhr
Danke Frau Nettler für Ihre Recherche mit dem präzisen Ergebnis auf die Frage von Frau Nägele.
Es wird sichtbar, dass die Regelungen a) kompliziert und b) ein bewegliches Ziel sind ... c) im Formular/ im Datensatz wird noch abgefragt, ob am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet wurde; das ist seitens der Kassen m.W. nicht angepasst.
Die maßgebliche Auskunftsstelle sind die Krankenkassen, hierauf ist hinzuweisen nicht zuletzt deswegen, weil die Arbeitgeber diesen Dienst automatisch zahlen: Für den 'Einzug der Beiträge mit AG-Beratung' behalten die Kassen jährlich eine knappe Milliarde Euro nur von den RV- und AV-Beiträgen ein. Die Lohn-Softwarehersteller, die in der Regel zuerst angesprochen werden, werden in der Summe für alles weniger erhalten.
U.a. um unseren Anwendern über Hürden im Lohn incl. der Datenübertragung hinweg zu helfen, planen wir als zusätzliches Angebot ein Anwendertreffen, Schulung, Erfahrungsaustausch in Linz in 2013.
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen |
Christiane Nettler |
Verfasst am
05.11.2012 um 14:39 Uhr
Sonja Nägele hat folgendes geschrieben:
Wie berechne ich nun den Erstattungsbetrag. Nachdem dies nun anteilig 4 von 6 Stunden am Tag waren.
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Hallo Frau Nägele - gar nicht!
Den "geteilten" Tag überlassen die Kassen einfach dem AG zur Lohnfortzahlung.
Auszug aus den Hinweisen der Barmer/GEK: Stellt ein/e Arbeitnehmer/in die Arbeitsleistung krankheitsbedingt während eines Arbeitstages oder einer Arbeitsschicht ein, so basiert das für die ausgefallenen Arbeitsstunden gezahlte Arbeitsentgelt nicht auf dem EFZG. Die Sechs-Wochen-Frist sowie der Erstattungszeitraum beginnen demnach erst am Folgetag. Diese Regelung gilt rechtsverbindlich seit dem 1. Juli 2010. Die im gemeinsamen Rundschreiben vom 21. Dezember 2005 in der ergänzenden Fassung vom 13.02.2006 abweichende Auffassung verliert somit ihre Gültigkeit.
Mit freundlichen Grüssen Christiane Nettler |