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Die letzten 5 Antworten Die letzten 5 Antworten:
Ulrich Bohnen, LohnFix
Verfasst am 04.02.2013 um 15:04 Uhr

Hallo Frau Nettler,

Sie haben vollkommen Recht. Kompliment, wie Sie sich im Labyrinth der SV-rechtlichen Bestimmungen zurechtfinden.

Für Bestands-Fälle, die weiterhin bis 400 Euro verdienen und sich jetzt von '6500' auf '6100' umorientieren (hätte ich auch nicht mit gerechnet, nachdem vorher andersherum entschieden war), ist das bisherige Formular anzuwenden und so kann es von den Anwendern wie von Ihnen beschrieben aufgerufen werden ...

Damit ist der Fall dem Grunde nach gelöst, ausser dass die Mischung der Formular-Erklärungen kaum nachzuvollziehen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen

Christiane Nettler
Verfasst am 04.02.2013 um 14:15 Uhr

Hallo Herr Bohnen,

"Das alte Formular kann aus unserer Sicht entfallen."

Oooh, sagen Sie das nicht - es gibt  Altbestandsleute, die jetzt plötzlich  in die RV wollen, aber nicht automatisch kommen, weil Lohn zu niedrig....dass die nun das gegenteilige Formular ausfüllen müssen, ist ihnen zwar kaum noch zu erklären, aber was soll's. In diesem Sinne unterstreiche ich Ihren Nachsatz und füge drei Ausrufezeichen hinzu!

Mit freundlichen Grüßen, Christiane Nettler

Ulrich Bohnen, LohnFix
Verfasst am 04.02.2013 um 13:41 Uhr

Guten Tag Herr Ganal,

das Thema, das Sie ansprechen, erfordert wirklich Beachtung und zwar sehr viel mehr, als der Titel 'Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro' vermuten lässt.

Das in LohnFix aufrufbare Formular, in das die AN- und AG-Daten einfliessen, entspricht der offiziellen Vorlage der Bundesknappschaft / den Richtlinien von Seite 152. Da in der Vorgabe kein Hinweis auf weitere Beschäftigungen enthalten ist, haben wir das Formular nicht erweitert, sondern müssen erwarten, dass das offzielle Formular okay und vollständig ist.

(Die Richtlinien 'Geringfügigkeit können mit dem Schalter oben rechts aufgerufen werden. Sie sind bezüglich der Zeit zur Umsetzung für die AG mehr als 'fix' ausgefallen, ihrem Umfang nach alles andere als das).

Ergebnis: Der erforderliche 'Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach §6 Absatz 1' für den SV-Schlüssel 6500 ist zusammen mit dem Merkblatt hierzu hinterlegt. Für unsere Arbeitgeber-Anwender geht es nicht komfortabler.
Anmerkung zu '6500': Der komfortable Aufruf des Formulars soll keine Präferenz für diesen SV-Schlüssel ausdrücken. Für den Arbeitgeber ergeben sich keine Einsparungen durch die Wahl von '6500' durch den AN, dem die Entscheidung obliegt.

Da der RV-Schlüssel '6100' der neue Normalfall ist, ist hierfür kein Formular erforderlich, wie es in der Vergangenheit der Fall war. Das alte Formular kann aus unserer Sicht entfallen.

Jedoch: Das entfallende Formular deckte zugleich die Beschäftigten in der Gleitzone ab.  Aus diesem Grund kann seit heute für die Gruppe der Gleitzonenbeschäftigten an gleicher Stelle: 'Berichte II', 'Formulare ...' ein entsprechendes Formular für die Aufstockung in der Gleitzone aufgerufen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen

Nachsatz: für die o.a. Bestimmungen ist der Begriff 'Inflation an Regelungen' zu schwach. Wie es sein kann, dass die Arbeitgeberverbände die in Inhalt und Umfang unüberschaubaren Bestimmungen passieren lassen, kommentarlos, ist das eigentliche Rätsel unserer Zeit.

Max Ganal
Verfasst am 02.02.2013 um 09:12 Uhr
Danke, Frau Nettler, hatte scheinbar Tomaten auf den Augen. Wenn wir Sie nicht hätten,... Liebe Grüße Max Ganal
Christiane Nettler
Verfasst am 01.02.2013 um 17:43 Uhr

...gerade entdeckt - im Bereich "Formulare geringfügige Besch." - links oben.....

Schönes Wochenende! Christiane Nettler