Verfasst am
11.04.2013 um 15:34 Uhr
Hallo Frau Schultheiss,
zunächst ist die Frage, wie wir mit grundlegenden Fragen 'wie führe ich abc in der Lohnabrechnung aus?' umgehen sollen, nachdem in diesem Forum die Frage zur LSt bei Eintritt/Austritt geklärt wurde.
Das nachvollziehbare Vorgehen ist: Erst sind die LohnFix-Erläuterungen nachzuschlagen, hier das Stichwort Krankengeld. Diese allgemeinen Erläuterungen erneut hier niederzulegen, kann es nicht sein. Zweite Auskunftstelle in SV-Fragen ist die Krankenkasse. Die zwei maßgeblichen Gründe hierfür sind ebenfalls in den Erläuterungen niedergelegt unter "Häufige Fragen", Wer gibt Auskunft? Drittens können Sie gerne über die LohnFix-TelNr die verbleibende Frage mit uns erörtern. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen ----------------------------------------------------------------------
aus den Erläuterungen:
Zuschuss zum Krankengeld Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld, so unterliegt dieser Zuschuss der Steuerpflicht. Bei Zahlungen bis 50 Euro/Monat ist die Freiheit von SV-Beiträgen gegeben (Bagatellgrenze). Wenn der Zuschuss über 50 Euro liegt und wenn 90% des Nettoarbeitsentgelts durch das Krankengeld abgedeckt sind, was i.d.R. der Fall ist, dann sind SV-Beiträge zu zahlen. Die Ermittlung der genauen Höhe erfolgt aus einem Vergleich des Netto-Arbeitsentgelts und der Entgeltersatzleistung (Krankengeld). Die Höhe der Entgeltersatzleistung wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse elektronisch übermittelt, nachdem der AG der Kasse das Vergleichsnettoarbeitsentgelt übermittelt hat (vgl. auch Berichte II, 'elektronische Entgeltbescheinigungen' und Schalter 'Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt' auf der Karteikarte 'Betrieb'). Fazit zum Zuschuss: Fortlaufende Zahlungen während des Bezugs von Krankengeld über 50 Euro lohnen den Abrechnungsaufwand nicht. |