Verfasst am
11.09.2013 um 19:47 Uhr
Sehr geehrte Frau Schultheiß,
Wie ist der Ablauf? --- Eine Erläuterung:
1. Die Rückmeldung seitens ELStAM "Monatsliste für August" ist sehr unglücklich formuliert. Es wird ein Verständnis des Ablaufs vorausgesetzt, dass ELStAM-Anwender natürlich erst erwerben müssen.
2. Wir sind nur die Poststelle für die Hin- und Zurückmeldung der Elstam-Daten. Wenn der Wortlaut in Elstam lautet: "Monatsliste für August", dann ändern wir das besser nicht. "Orginal" geht vor (subjektiver) "Schönheit" oder "Verständlichkeit".
3. Unsererseits sollte sicher auf die Texte der Finanzverwaltung hingewiesen werden: https://www.elster.de/arbeitg_elstam.php. Hier finden sich viele Erläuterungen incl. 31-Seiten FAQ. Das Studium dieser Seiten wird helfen, in den angesprochenen Detailfragen eine Antwort zu finden. Anmerkung: Dass die Abläufe von ELStAM nicht selbstverständlich sind, ist den Autoren der Texte nicht bewusst. Auch die scheinbar einfachen und selbstverständlichen Dinge bedürfen einer Erläuterung.
4. Die "Monatsliste für August" wird den Arbeitgebern Anfang September (zwischen dem 1. und spätestens dem 5. September) von den Behörden bereitgestellt. Diese Monatsliste enthält alle Änderungen, die den Behörden bis Ende August bekannt geworden und bearbeitet sind. Nach einer abgeholten Monatsliste erneut eine Änderungsliste anzufordern, führt zu keinem neuen Ergebnis (es programmseitig gesperrt, Hinweis wird gegeben). Eine neue ELStAM-Liste "für September" --- grrr für die Datenhersteller stimmt der Name, an die Datenabholer denkt natürlich niemand ---- kann es erst wieder ab 1. Oktober geben.
5. Wie zügig der Ablauf bei Änderungen ist, wie schnell die amtlichen Meldewege sind, liegt außerhalb unserer Kenntnis und außerhalb des ELStAM-Verfahrens (wann gibt das Rathaus die Info über Geburt, Heirat etc. weiter? Ist nach Umzug die An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt?)
6. Wenn die "Monatsliste August" (die besser nur "Änderungsliste" oder "Änderungsliste per 1. Sept." hieße) geänderte Steuermerkmale enthält, dann werden diese immer mit einem Gültig-Ab-Datum mitgeteilt. Das Gültig-Ab-Datum kann in der Gegenwart, Zukunft oder Vergangenheit liegen. Im letzteren Fall sind Vormonate zu stornieren und neu abzurechnen.
Wegen des Gültig-Ab-Datums ist es nicht entscheidend, wann die Änderungsliste abgeholt wird. Eine erst im Dezember abgeholte Änderungsliste enthält die gleichen Informationen, die evtl. schon im September bereitlagen. Bei späteren Anfragen und Abholen ist das Risiko von Rückrechnungen höher. Ganz Vermeiden lassen sich diese aber auch durch regelmäßiges und frühes Abholen nicht, weil eine Änderung der Steuermerkmale rückwirkend gelten kann. Vorsorglich wurden Arbeitgeber zur monatlichen ELStAM-Datenabholung verpflichtet (denn die Last möglichst fehlerfreier Datenarbeit sollte da liegen, wo sie am leichtesten geschultert werden kann).
7. Der Vollständigkeit halber der Hinweis auf die Frage nach der Gültigkeit ELStAM aus der ersten Anmeldung oder der Änderungsliste: "Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die ELStAM korrekt sind. Er ist an die mitgeteilten ELStAM gebunden. Sollten die ELStAM unzutreffend sein, können diese nur auf Antrag des Arbeitnehmers durch das Finanzamt geändert werden. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer aber auf ihm bekannt gewordene Abweichungen zwischen den Eintragungen im Lohnkonto und den abgerufenen ELStAM hinweisen."
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen
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