Da die angesprochenen Fragen ein Dauerthema sind, ist zur Klarstellung zu erläutern:Für die Berufsgenossenschaften sollen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ohne Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitsstunden gemeldet werden. Die BG-Bau formuliert zB wie folgt: "Sie müssen die geleisteten Arbeitsstunden personenbezogen melden. Sind Ihnen die geleisteten Arbeitsstunden nicht bekannt, können Sie auch die geschuldeten Arbeitsstunden (Sollarbeitszeit) eintragen. Eine an den tatsächlichen Verhältnissen sich orientierende Schätzung ist ebenfalls möglich."Die Bundesknappschaft formuliert:"Liegen die geleisteten Arbeitsstunden je Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung meldebereit vor, sind diese anzugeben. Ist das nicht der Fall, kann eine Meldung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit, des Vollarbeiterrichtwertes oder einer gewissenhaften Schätzung abgegeben werden."Dementsprechend werden die 'tatsächlichen Arbeitsstunden' in der "Liste für die Unfallversicherung" unter Berichte II aus den jeweiligen Parametern im Lohnkonto eines jeden Monats berechnet und ausgewiesen. Die Parameter für die Berechnung sind wie folgt:1. Wenn die Zahl 'Wochenstunden' des Personalstamms nicht zur Anwendung kommen soll (das wird durch das Häkchen auf der Karteikarte 'Betrieb' eingestellt):- die Zahl der bezahlten Stunden aus der Lohnart Stundenlohn in der Lohnabrechnung des Monats; dies dürfte die genaueste Zahl sein.2. Wenn die Zahl 'Wochenstunden' des Personalstamms zur Anwendung kommen soll (d.h. keine exakte Messung von Arbeitsstunden gemacht wird, der Regelfall für die Betriebe):- die "tatsächlichen Arbeitsstunden" werden berechnet aus den Parametern 'Kalendertage des Monats ohne Feiertage oder freie Wochenendtage oder Fehltage (Urlaub, Krankheit etc.)' und dem hinterlegten Wert 'Anzahl Wochenstunden'.
Soweit als möglichst genaue Beschreibung der ausgewiesenen Arbeitsstunden in der "UV-Entgeltliste". Im Regelfall ist es eine fundierte Berechnung wie unter 2. beschrieben.Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen