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Die letzten 5 Antworten Die letzten 5 Antworten:
Ingrid
Verfasst am 27.04.2016 um 09:52 Uhr
Hallo Herr Bohnen,
genau so habe ich es gemacht. Ich habe den Wohnort der Mitarbeitern als "Niederlassungsort" genommen.
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Ulrich Bohnen, LohnFix
Verfasst am 27.04.2016 um 09:47 Uhr

Hallo,

die zusätzliche Niederlassung kann fiktiv sein. Bei einem angestellten Handelsvertreter, der außerhalb der Hauptfirma wohnt und arbeitet, kann dessen Wohnort als Niederlassung genommen werden. Ziel ist, dass die passende SV-rechtliche Bestimmung des Rechtskreises Ost oder West für den Mitarbeiter zur Anwendung kommt. Das geschieht dann wie oben mit den Punkten 1-4 beschrieben. Die Zuordnung wirkt sich nur auf die Beitragsbemessungsgrenze RV-AV aus.

Ob Mitarbeiter in Berlin zum Rechtskreis Ost zählen, wäre mit einer Krankenkasse abzustimmen. Das Bundesland 'Berlin-Ost' kann jedenfalls ausgewählt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen

Ingrid
Verfasst am 27.04.2016 um 08:46 Uhr

Hallo,

es hat alles geklappt. Ich bin, wie von Ulrich Bohnen am 26.04.2016 um 12:14 Uhr beschrieben, vorgegangen, auch wenn wir keine Ost-"Niederlassung“ haben. Die Sozialversicherungsmeldungen werden jetzt getrennt nach Ost und West generiert. Es gibt eine einheitliche Lohnsteueranmeldung.
So wollte ich es.

Vielen Dank für die Hilfe.

Ines :
Verfasst am 26.04.2016 um 17:17 Uhr
Ich erlaube mir, mich hier mal anzuhängen, da wir einen ähnlich gelagerten Fall haben: Berlin.
Unsere Hauptfirma ist Rechtskreis West, eine "unselbstständige Betriebsstätte" befindet sich in Berlin West (Adresse). Dort arbeiten Mitarbeiter im früheren Ost- und Westteil. Dann müsste ich für Berlin 2 Niederlassungen anlegen?
Vielen Dank.
Christiane Nettler
Verfasst am 26.04.2016 um 13:11 Uhr
Bei wenigen Mitarbeitern außerhalb der Hauptfirma ist das Vorgehen nach o.a. Beschreibung die praktikabelste Möglichkeit.

...und die wesentlich elegantere!
MfG Christiane Nettler