Verfasst am
26.05.2020 um 09:46 Uhr
Nachtrag:
Guten Tag Herr Lieske,
aus unserer Beschreibung in der Hilfe kommt hier der Fall 3 zum Tragen (Sorgeberechtige können wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes nach Schließung von Schule oder Kita nicht ihrer Erwerbstätigkeit nachkommen (§ 56 Abs. 1a)). Die Entschädigungsregelung gilt für die Tage ab 30. März. Für die Zeit davor gibt es keine gesetzl. Entschädigungsregelung. Hier hatten die Eltern Urlaub genommen oder sich anders beholfen (Großeltern, …) Die Antwort auf diese Frage kann ein Softwarehersteller nicht geben, sie ist an die Bundesregierung zu stellen.
Es gilt in allen 3 Quarantänefällen folgendes: die LFZ erfolgt in den ersten 6 Wochen durch den AG. AG erhalten die LFZ auf Antrag vom Gesundheitsamt zurück. Hier bitte bei dem zuständigen Gesundheitsamt das Formular für die Erstattung anfordern.
In den LohnFix-Erläuterungen unter Stichwort Quarantäne findet sich außerdem: Nach 6 Wochen LFZ durch den AG, erfolgt die Entschädigungszahlung durch das Gesundheitsamt an den AN in Höhe von Krankengeld. Die LFZ geht vom ausgefallenen Netto aus und die SV-Beitragszahlung vom Brutto. Die Berechnungsgrundlagen sind als zwei Lohnarten 'Quarantäne-Brutto' und 'Quarantäne-Netto' einzugeben. Aus dem Durchschnitt der letzten drei Monate sollte sich im Normalfall der ausgefallene Lohn bestimmen lassen. Die LFZ beläuft sich jedoch nur auf 67% des ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal auf 2.016 Euro im Monat. Die SV-Beiträge werden auf Basis von 80% des ausgefallenen Bruttoverdienstes berechnet.
Die Eingaben der o.a. Werte bitten wir in den LohnFix-Erläuterungen unter Stichwort Quarantänelohn nachzulesen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannah Kirchhoff
LohnFix-Team |