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Die letzten 5 Antworten Die letzten 5 Antworten:
Ingrid
Verfasst am 21.08.2020 um 19:40 Uhr
Guten Abend,
Frau Kirchhoff und Herr Bohnen, herzlichen Dank für Ihre Anworten, sie helfen mir bei der Abrechnung.
Allen ein schönes Wochenende.
Beste Grüße
Ingrid
Ulrich Bohnen
Verfasst am 21.08.2020 um 10:37 Uhr
Hallo,

danke an Frau Kirchhoff für die Antwort!

Die Angaben von Ingrid im ersten Beitrag sind richtig; der 'Kollege aus dem zweiten Beitrag' führt in die Irre.

1. Firmenwagen='geldwerter Vorteil' ist Lohn wie 'Stundenlohn', nur die Zahlungsweise ist zunächst nicht 'in Euro'. Der Sachbezug wird nach der 1%-Methode in Euro umgerechnet und dann besteht Null-Unterschied zu allen anderen Gehalts- und Lohnzahlungen: der Firmenwagen ist Teil des Sollentgelts und wird wegen KUG in keiner Weise gekürzt!
Insofern ist die Behandlung einfach.

2. Die Sonderfrage nach Behandlung der Fahrten zur Arbeitsstelle stellt sich, allerdings nicht bei Ingrid, hier ist ohne Fahrten zur Arbeitsstätte. In aller Regel liegt ein geldwerter Vorteil aus 1% des Listenpreises plus Fahrten zur Arbeitsstätte vor. Deswegen ist dieser Teil auch einmal zu behandeln:
           Keine Änderung in der Berechnung des Firmenwagens und des Sollentgelts!
Das gilt übrigens auch für die Zeiten von Homeoffice!

Das ist erstaunlich, weil sich in der Zeit von KUG oder Homeoffice die Fahrten zur Arbeitsstätte id.R. nachvollziehbar reduzieren. Hier greift aber die Regel: Wer die pauschale Bewertung der Fahrten zur Arbeitsstätte  gewählt hat (15/Monat), darf die gewählte Bewertungsmethode nicht unterjährig ändern!


Nur mit Beginn des neuen Jahres kann auf 'Einzelbewertung' umgestellt werden, dann ist ein Fahrtenbuch zu führen. Das kann den geldwerten Vorteil reduzieren, kostet aber ordentlich Zeit für die Fahrten-Buchführung.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen
Hannah Kirchhoff
Verfasst am 21.08.2020 um 09:21 Uhr
Nachtrag/Korrektur meiner vorherigen Antwort:

Die 300 Euro des Firmenwagens werden NICHT automatisch zum KUG-Sollentgelt hinzuaddiert(!)
Man muss diese eigenständig nochmal als KUG-Sollentgelt erfassen.

Entweder erfassen Sie ein KUG-Sollentgelt von 4.000 Euro (wo das übliche Gehalt und der Firmenwagen in einer Summe stehen) oder ein KUG-Sollentgelt von 3.700 Euro und noch ein weiteres KUG-Sollentgelt von 300 Euro für den Firmenwagen.

Mit der Lohnart Gehalt fügen Sie -wie schon beschrieben- das Istentgelt von 1.850 Euro hinzu.

Entschuldigen Sie das Versehen in meiner ersten Antwort auf Ihr Anliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr LohnFix-Team
Hannah Kirchhoff
Verfasst am 20.08.2020 um 16:53 Uhr
Guten Tag,

der Fall sieht folgendermaßen aus: der Firmenwagen ist sowohl im KUG-Sollentgelt, sowie im Istentgelt ungekürzt zu berücksichtigen, sprich in voller Höhe von 300 Euro. (Es gibt hierbei Ausnahmen, wenn bspw. ein halber Monat KUG ist und der Firmenwagen für diese Zeit auf dem Firmengelände abgestellt wird und der AG die Schlüssel zurückerhält. Ich gehe mal davon aus, dass das bei Ihnen und dem Mitarbeiter nicht der Fall gewesen ist.)

Der Aspekt, ob hier eine Versteuerung der privaten Fahrten vorliegt oder nicht, spielt mW an dieser Steller keine Rolle.

Sie könnten bspw. folgende Eingaben tätigen:
Lohnart Gehalt: 1.850 Euro 
Lohnart KUG-Sollentgelt: 3.700 Euro

Die Eingabe des Firmenwagens mit 300 Euro bleibt wie vorher bestehen und wird automatisch zum KUG-Sollentgelt und auch zum Istentgelt hinzuaddiert. Das macht das Programm automatisch.

Wenn noch Verständisfragen oder Rückfragen Ihrerseits vorhanden sein sollten, können Sie sich gerne bei uns melden. smile

Mit freundlichen Grüßen
Ihr LohnFix-Team
Ingrid
Verfasst am 17.08.2020 um 22:09 Uhr

Nachfrage: Ich habe heute mit einem Kollegen gesprochen, der erklärte mir, die Fahrzeugnutzung für Privatfahrten wäre ein geldwerter Vorteil, der nicht auf den KUG-Prozentsatz reduziert werden könnte. Das normale Gehalt abzgl. Dienstwagennutzung (= 4.000 € – 300  = 3.700 €) wäre entsprechend auf die 50% KUG zu reduzieren, also auf 1.850 €, dazu käme dann die Privatnutzung des Dienstwagens i.H.v. 300 €, so dass sich der Betrag von 2.150 € ergibt.

Welcher Abrechnungsbetrag ist richtig?