bezahlte Beschäftigung während der Elternzeit
a) geringfügige Beschäftigung
Eine geringfg. Beschäftigung kann in der Elternzeit aufgenommen werden, dies kann in der bisherigen Firma sein oder in einer anderen Firma. In dem Fall der geringfügigen Weiterbeschäftigung in der bisherigen gleichen Firma sind zwei Abrechnungen zu erstellen: die Null-Gehaltsabrechnung für das ursprüngliche normale Beschäftigungsverhältnis (i.d.R. Personengruppe 101) und eine zweite für die neue geringfügige Beschäftigung (mit Persgruppe 109). Hierfür wird die Person unter 'Optionen', 'Person duplizieren', Option b), doppelt angelegt.