Hallo, die Frage der Einstufung in 'A' oder 'B' musste leider an Sie als Anwender zurückzugeben werden. Jedoch:a) die Wahl von Tarif B führt zu etwas höherer Steuer. Die endgültige Steuer wird mit der Einkommensteuererklärung festgelegt, in der die Lohnsteuer als Guthaben einfließt, sozusagen als Einkommensteuer-Vorauszahlung. Evtl. Differenzen gleichen sich am Ende aus, die Bestrebung nach hoher Genauigkeit wäre 'Streber'. Frau Heid stimme ich also zu: das, was als Korrektur vorgeschlagen wird, sollte nicht zu eng gesehen werden.b) es liegt der Entwurf eines Schreibens des BMF vor, dass veröffentlicht werden soll, um in diesen Fragen für mehr Klarheit zu sorgen. Nach Durchsicht des Schreibens: Klarheit oder Klarstellung sind bestimmt nicht die passenden Begriffe, für das, was in das EStG mit der Auflösung der Vorsorgepauschale hineingekommen ist. Der Gedanken der Berücksichtigung der jeweiligen SV- oder privater Beiträge ist gut nachvollziehbar. Dass da nicht ein einfacher Abzug vom zu versteuernden Verdienst möglich war, ist als Weg leider ausgelassen worden.c) Büro Bitter arbeitet an einem Infobrief zu dem Thema. Ich hoffe, es wird die Klarheit haben, die ich im Schreiben des BMF nicht finden konnte (wir stellen beides unter Download dann zur Verfügung).Mit freundlichen GrüßenUlrich Bohnen
Hallo Herr Dr.Bohnen
Vielen Dank für Ihre kompetente Information bezüglich der Steuerkarte
Einstufung Steuertarif A oder B
ev findet Frau Nettler beim ausschütteln der Steuerkarte doch
noch einen Tarif, der uns Brillenträger entgangen ist.
MfG
Karmann
Hallo + Danke für die Aufklärung, Herr Bohnen!
(Wollte gerade den Vorschlag machen, die Lst-Karte mal heftig zu schütteln, um zu sehen, ob ein Tarif rausfällt...)
Gruss aus dem glitschstrassigen Hannover!
Christiane Nettler
Guten Morgen,vier Augen sehen mehr als zwei! Stimmt: aus der Lohnsteuerkarte lässt es sich nicht einfach ablesen, der Arbeitgeber/Lohnabrechnung muss entscheiden.
Der sog. 'besondere Tarif' ist für die Arbeitnehmer anzuwenden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und privat kranken- und pflegeversichert sind - in erster Linie ist damit der Kreis der Beamten betroffen. In den privaten Unternehmen trifft es nur für die geschäftsführenden Gesellschafter in der Personengruppe '0' oder '190' zu.Bislang wird an der Terminologie 'Tarif B' für diese Gruppe allgemein festgehalten, zB sind die LSt-Tabellen 'Besonderer Tarif' weiter in Verwendung. Mit der Auflösung der Vorsorgepauschale in die individuelle Beitragssituation - zB Sachsen durch Pflegeversicherung generell leicht differierend, Ost und West ab der RV-Beitragsbemessungsgrenze Ost differierend, liesse sich von einer Vielzahl von 'besonderen Tarifen' sprechen und der bisherige Begriff lässt sich dann durch die Definition im ersten Absatz vollkommen ersetzen.Sorry, wenn das die Gegebenheiten vereinfacht wiedergibt (in der Übersetzung des EStG kaum ausbleibend), wünsche allen einen weniger glatten Tagesverlauf als es die Straßen heute sind:Ulrich Bohnen
Jetzt wird's ja richtig lustig !
Also, ich habe schon in 2006 keinen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte entdecken können
und habe dann vorsichtshalber unseren Steuerberater gefragt. Seine Mitarbeiterin hätte mir eine falsche Antwort gegeben, er selber hat dann doch die feinen Unterschiede gekannt ( zwar geschäftsführender Gesellschafter aber keine Pensionszusage - in unserem Fall).
Viele Grüße von
einer baldigen Brillenträgerin
Marion Abel