Guten Tag Herr Schüle,
zur Anregung von Frau Nettler: Zustimmung von hier, mit der Lohnart 25% pauschal geht es, wie der Name der Lohnart sagt. Hinweis: es wird in der Buchungsliste als Lohnaufwand ausgewiesen, die Information 'Reisekosten' wird nicht an die Fibu weitergegeben.
In der Reisekostenabrechnung selbst sind die üblichen steuerfreien Pauschalen aktivierbar - wie unten beschrieben.
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Schon seit vielen Jahren können nicht mehr die tatsächlichen Verpflegungskosten bei beruflichen Reisen steuerlich angesetzt werden.
Vielmehr gibt es nur noch zeitlich abhängige Verpflegungspauschalen, welche als Verpflegungsmehraufwendungen bei bestimmter Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen sind. Diese Verpflegungspauschbeträge stellen entweder Werbungkosten dar oder kommen direkt als Auslagenersatz durch den Arbeitgeber ohne Abzug von Lohnsteuer zum Ansatz. Die Höhe der Pauschbeträge ist abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Dabei ist es egal, ob eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit vorliegt.
Die Pauschbeträge gelten mithin für alle Reisen, also insbesondere bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und bei
Bei einer Abwesenheit von der Wohnung und dem Mittelpunkt der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit sind folgende Beträge als Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen: Bei einer Abwesenheit von
24 Stunden 24 Euro,
bei 14 bis 24 Stunden, 12 Euro und
weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden können noch 6 Euro angesetzt werden:
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Ihre Zahlungsabsicht bezieht sich offenbar auf den folgenden Abschnitt, dann sind es auch weniger Reisekosten als Lohnaufwand:
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Steuerfreie Erstattung des Mehraufwandes durch den Arbeitgeber
Erhält ein Arbeitnehmer den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber ersetzt, so ist dieser Ersatz bis zur Höhe des steuerlich zulässigen Pauschbetrags steuerfrei. Der Arbeitgeber kann gemäß