Hallo Herr Bohnen,
meine Anfrage betraf eigentlich nicht die Versteuerung des geldwerten Vorteils, sondern die Verbuchung des vom Mitarbeiter zu entrichtenden Nutzungsentgeltes.
Mit freundlichen Grüßen
Max Ganal
Guten Tag Herr Ganal,stimme mit Frau Nettler überein, dass möglichst wenig Buchungen anfallen sollten ("Nettoprinzip"). Wenn also die Privatnutzung ein Drittel ausmacht, dann könnte der Listenpreis um 33 % gekürzt werden. Der geldwerte Vorteil ist entsprechend um den privaten Anteil reduziert - läuft also aufs gleiche hinaus wie die Bruttobetrachtung, nur der Steuerberater hat weniger zu tun ... :-) Die Berechnung im ersten Monat festhalten und zu den Unterlagen nehmen.Mit freundlichen GrüßenUlrich Bohnen
Hallo Herr Ganal,
hinsichtlich der Buchung ist das nicht ganz so leicht, seh ich ein. Im Buchungsbeleg erscheint der Abzug unter dem Posten "sonstige Verbindlichkeiten - persönliche Abzüge". Dahinter verbergen sich ja allerlei Abzugsgeschichten wie Vorschuss etc. Diese einzelnen Abzugsposten kann man aber anzeigen lassen unter Berichte II, Lohnartenliste je MA. Dort links die einzelne Lohnart und den Monat anklicken, und schon erhält man eine Übersicht der Beträge zu den einzelnen MA. Das könnte man als Ergänzung an die Buchungsliste für die Buchhaltung hängen + ggfs. mit einer Anmerkung versehen.
MfG
Christiane Nettler
Hallo Frau Nettler,
danke für Ihren Beitrag. Mit dem Kreisverkehr haben Sie vermutlich recht. Der Gedanke, welcher meiner Überlegung zugrunde liegt, ist, daß der Steuerberater anhand der Kontodaten die Verbuchung des Ntzungsentgeltes als Ertragsposition vornehmen kann.
Eine Analogie sehe ich z.B. bei einem Mitarbeiterdarlehen, deren Raten bei der Lohnzahlung einbehalten werden.
ich hab eben mal geguckt. Meines Erachtens ist es nicht möglich, da unter dem Register "Bank" der Personaldaten nur die einschlägigen Abzugsadressaten einzustellen sind.
Aber dabei ist mir ein anderer Gedanke gekommen. Wieso eigentlich eine Überweisung an den AG, von dem doch der Lohn kommt? Das ist doch Kreisverkehr, oder nicht? Genauso kann doch der entsprechende Anteil gleich vom AG "einbehalten" werden.
MfG Christiane Nettler