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Die letzten 5 Antworten Die letzten 5 Antworten:
Anke Frank
Verfasst am 22.11.2010 um 14:08 Uhr
Hallo, Herr Bohnen,

so einfach ist das nicht.
Folgende Aktenlage:
Arbeitnehmer (AN) wird als Angestellter einer deutschen Firma im Ausland zwecks Auftragserledigung (begünstigte Tätigkeit) für ca. ein Jahr eingesetzt, kein DBA-Staat, Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes über Freistellung Arbeitslohn vom Steuerabzug nach Auslandstätigkeitserlass (ATE) liegt vor.
Somit ist das Entgelt SV-pflichtig, LoSt-frei und in Zeile 16 elektronische LoSt-Bescheinigung einzutragen.
Irgendwie muss ich das wohl hinkriegen, zumindest verstehe ich die Festlegungen des Finanzamtes auf der genannten Bescheinigung so.


Ulrich Bohnen, LohnFix
Verfasst am 19.11.2010 um 14:47 Uhr

Guten Tag Frau Frank,

hier ist nichts zu tun:
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"Unter Nummer 16 der Bescheinigung ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Arbeitslohn in den dafür vorgesehenen Feldern gesondert auszuweisen. Das Datenfeld ist optional und nur anzugeben, soweit steuerfreier Arbeitslohn geleistet wurde. Eine "Nullbescheinigung" ist unzulässig."
https://www.elster.de/arbeitn_lstk.php
-------------------------------
Für optionale Felder legen wir keine Lohnart an. Der Wert "Null" als Platzhalter ist nicht anzugeben.
Zur allgemeinen Frage: Für Lohnarten selbst anzulegen war bislang kein Bedarf. Programm bleibt dadurch deutlich einfacher.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen

Anke Frank
Verfasst am 18.11.2010 um 20:00 Uhr
Kurze Fragen:
Wie kann ich eine neue Lohnart anlegen?
Wie (eventuell mit welcher vorhandenen Lohnart)  befülle ich Zeile 16 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung?
Kann ich ersatzweise eine Lohnart erstellen, die dann als Zeile 31 (entsprechend betextet) in der elektronischen Lohnsteuererklärung auftaucht?