Verfasst am
30.12.2010 um 16:17 Uhr
Guten Tag, ja uns - alle Lohn-Softwarehersteller und sogar vielen Arbeitgeberverbänden - schüttelt auch das Grauen. Alle Lohnsoftwarehersteller können für die Lohnprogramm-Umsetzung diese Bürokratie-Datensammelwut, wobei ja über die Lohnsoftware immer mehr auch lohnfremde private Daten der Arbeitnehmer gesammelt werden sollen, nur noch mit sehr viel mehr Personalaufwand betreiben. Daher können alle Lohnsoftwarehersteller diese erheblichen Mehrkosten leider auch nur an die Kunden weitergeben. Hier eine kurze Beschreibung - wobei die gesetzlichen Vorschriften für die Berechnung dieses Sozialausgleichs über die Lohnsoftware noch nicht einmal vorliegt. Sozialausgleich – Krankenkassen Zusatzbeitrag
Ab 1.1.2011 ändern sich die Krankenkassenbeitragsätze und es wird ein Zusatzbeitrag von den Krankenkassen erhoben. Außerdem soll für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen ein steuerfinanzierter Sozialausgleich durchgeführt werden.
1. Beitragssätze Arbeitnehmer / Arbeitgeber Der Beitragssatz für Arbeitnehmer und Rentner wird um 0,3 Prozentpunkte angehoben: er steigt am 1. Januar 2011 von 7,9 auf dann 8,2 Prozent. Auf diesem Niveau wird er dauerhaft festgeschrieben. Für Rentner mit einer monatlichen Durchschnittsrente von 1000 Euro bedeutet das eine Beitragserhöhung um rund 3 Euro pro Monat. Der Beitragssatz der Arbeitgeber wird am 1. Januar 2011 von jetzt 7,0 auf 7,3 Prozent angehoben. Auch der Arbeitgeberbeitrag wird auf diesem Niveau dauerhaft festgeschrieben.
2. Zusatzbeitrag der Krankenkassen Der Zusatzbeitrag ist ein einkommensunabhängiger Betrag, der vom Mitglied direkt an die Krankenkasse zu leisten ist. Er ist unterschiedlich hoch je nachdem, wie gut eine Krankenkasse wirtschaftet, welchen Service sie anbietet, welche Preisvereinbarungen sie mit Leistungserbringern abgeschlossen hat und wie die Versorgung organisiert wird. Der Zusatzbeitrag schafft Transparenz und bietet den Versicherten die Möglichkeit, das Preis-Leistungs-Verhältnis anhand der eigenen Vorstellungen zu beurteilen. Die Versicherten können sich dann entscheiden, welche Krankenkasse ihnen mehr zusagt.
3. steuerfinanzierter Sozialausgleich Eine gesetzliche Überforderungsklausel soll sicher stellen, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über Gebühr belastet wird. Wenn der durchschnittlich von allen Kassen benötigte Zusatzbeitrag zwei Prozent des Einkommens eines Kassenmitglieds übersteigt, sollen die Arbeitnehmer die Differenz durch einen steuerfinanzierten Sozialausgleich zurückbekommen. Ob das der Fall ist, soll ab 2012 von den Arbeitgebern bzw. von der Rentenversicherungsanstalt (Rentner) geprüft und ausgeführt werden.
Das soll sehr einfach geschehen, indem der einkommensbezogene Krankenversicherungsbeitrag um den entsprechenden Betrag des durchschnittlichen Zusatzbeitrages reduziert wird. Das ausgezahlte Arbeitsentgelt bzw. der Rentenzahlbetrag fällt entsprechend höher aus. Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger werden das laut den Vorstellungen unserer Sozialbehörden ab 2012 unbürokratisch und unkompliziert über ihre Lohn-Programme handhaben können. Bis dahin sollen in 2011 die Krankenkassen diesen Aufwand betreiben – wo bleiben da die Einsparungen?
Diese Schönmalerei der Bundesregierung führt in vielen Arbeitgeberverbänden zu erheblichen Protesten, da es vollkommen verfehlt ist, den Arbeitgebern ab 2012 die Abwicklung des steuerfinanzierten Sozialausgleichs aufzubürden. Das führt in jedem Fall zu deutlichen Mehrbelastungen der Betriebe bei der Entgeltabrechnung. Bei den Lohnsoftwareherstellern führt das ebenfalls zu erheblichen Mehraufwand der Programmierung und im Kundenservice. Gerade mittelständischen Unternehmen wird damit unnötig neue Bürokratie zugemutet. Die Zahlung des Zusatzbeitrages beruht ausschließlich auf dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und der gesetzlichen Krankenkasse und muss daher auch von diesen durchgeführt werden. Auch kann der Sozialausgleich bei den Krankenkassen deutlich zielgenauer erfolgen, da sie heute schon die Einkommenssituation der Versicherten erfassen. Darüber hinaus ist auch für die freiwilllig versicherten Selbstständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung ein möglichst bürokratiearmes Verfahren zur Anwendung des Sozialausgleichs zu schaffen. mfG Helmut Bitter |