Guten Tag Herr Wagner,es geht um geringfügig Beschäftigte in Persgruppe 109 (mit Aushilfen sind idR die kurzfristig Beschäfigten in Persgruppe 110 gemeint).Nach mehr als einen Monat Abwesenheit besteht das Beschäftigungsverhältnis genaugenommen nicht mehr. "Trick" ist jedoch die Eingabe von unbezahltem Urlaub, der auch länger andauern kann. Bei einem vollen Monat ohne Entgelt wegen unbez. Urlaub entfällt der Beitrag aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Bitte Aktualisierung durchführen.
der Rechts-Text hierzu lautet:Nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB 4 gilt eine Beschäftigung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Demzufolge führt ein unbezahlter Urlaub von nicht mehr als einem Monat nicht zu einer Kürzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (SGB 6 § 163). Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die anschließende Zeit entsprechend zu reduzieren. Für Kalendermonate, in denen tatsächliches Arbeitsentgelt nicht erzielt wird, ist allerdings kein Mindestbeitrag zu zahlen, so dass eine Aufstockung entfällthttp://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_168R2.4
Mit freundlichen GrüßenUlrich Bohnen
Wir haben hier relativ viele Aushilfen (Studenten und Schüler) in Minijobs. Einer davon hat die Option in der RV gewählt, also SV-Schlüsselung 6100. Wenn ich bei dem einen Fehlmonat, also ein Monat ohne Lohn, Fehlzeit unbezahlter Urlaub, eintrage, erhalte ich trotzdem eine Lohnabrechnung mit -30,84 EUR aus der RV. Gibt es da einen Trick, rauszukommen? Bei Lexware gab es die Fehlzeit "unbezahlte Abwesenheit" und damit war beispielsweise ein Festlohn auch bei optierenden Minijobern genullt.
Für eine kleine Hilfestellung wäre ich dankbar.