Verfasst am
12.07.2011 um 11:44 Uhr
Hallo, dies ist sehr schön in der LohnFix Hilfe beschrieben: Das freiwillige ökologischeJahr kann zwischen dem 16. und 27. Lebensjahr geleistet werden. Die Mindestdauer beträgt sechs Monate, die Höchstdauer zwölf Monate. Den Teilnehmern dürfen nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (bis 6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2004 = 309 € West /261 € Ost monatlich) gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werden (§ 1 Nr. 4 FÖJG). Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, dürfen jeweils Geldersatzleistungen gewährt werden. Die Teilnehmer am freiwilligen ökologischen Jahr sind Arbeitnehmer. Die ihnen gewährten Bezüge sind als Arbeitslohn zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob sie ihnen als Barlohn (Taschengeld) oder als Sachbezug (Verpflegung, Unterkunft) gewährt werden. Die Beiträge zu den drei SV-Trägern Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden nach der Summe des Taschengelds und dem ungekürzten Sachbezugswert bemessen. Diese Beiträge (AN+AG-Anteil) trägt nur der Arbeitgeber. Dies gilt auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn sich das ökologische Jahr nicht unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließt. Ansonsten sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach § 344 Abs. 2 SGB III in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (2004 = 2 415 € West/2 030 € Ost) zu berechnen, wenn unmittelbar vorher ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Für die Gestellung der Arbeitskleidung kommt ggf. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 31 EStG in Betracht. Die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung gilt nicht für Teilnehmer am freiwilligen ökologischen Jahr. Einstellungen in LohnFix: Personengruppe: 101 Tätigkeitsschlüssel: 1111 Geringfügig, Gleitzone: freiw. ökol./sozial. Jahr |