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Die letzten 5 Antworten Die letzten 5 Antworten:
Entwicklung
Verfasst am 24.10.2003 um 12:56 Uhr
Danke für die Frage, sie erlaubt uns eine etwas grundsätzlichere Antwort.

1. Für den Fall des Urlaubs aus dem vergangenen Jahr bietet sich folgende Lösung an: Zahlung des noch nicht-genommenen Urlaubsgelds im Dezember. Eine Rückstellung wäre ohnehin zu bilden, so dass der Jahresabschluß davon unberührt bleibt. Anmerkung am Rande: Sollte die Zahlung selbst ungelegen kommen, dann kann dies als Signal gesehen werden, das Urlaubsgeld zu kippen, wenn tariflich möglich. Letztlich ist die Frage, ob ein bestimmtes Jahresgehalt in 12 oder in 14 Teilen ausgezahlt wird, gehoppst wie gesprungen (außer für die Leute im Lohnbüro).

2. Nun der Fall, dass neuer Urlaub im Januar bis März mit Urlaubsgeld genommen wird und auch dies gilt als Einmalzahlung, jetzt mit Erschwerung der Märzklausel. Unsere Empfehlung: Auch große Firmen mit vielen Hundert Beschäftigten zahlen das Urlaubsgeld an alle zu einem Termin aus (Juli) oder an zwei Terminen (April und September). Das ist dann auch Einmalzahlung, aber die Firmen brauchen sich über die Märzklausel, bei der die Lohnbuchhaltung des Vorjahres geöffnet werden müßte, keine Gedanken mehr machen. Mit etwas Planung kann die Märzklausel vermieden werden und damit ein gut Stück Bürokratie.

Gruß von Eurer Entwicklung
Susanne Baudisch
Verfasst am 21.10.2003 um 13:29 Uhr
Bei uns wird die Berechnung bezogen auf die Märzklausel immer manuell gemacht, da es nicht möglich ist den Urlaub bis 31.12 aufzubrauchen. Ließe sich dies nicht im Programm implementieren ?