LohnFix-Team Helmut Bitter |
Verfasst am
28.01.2011 um 14:24 Uhr
Hallo,
zu dem Thema Berufsgenossenschaft / Unfallversicherungen hier ein paar klärende Worte.
Für die Unfallversicherung der gewerblichen Arbeitnehmer sind die „Berufsgenossenschaften des jeweiligen Bundeslandes“ zuständig. Für die Unfallversicherung der Beschäftigten im privaten Bereich (z.B. Haushaltshilfen oder auch Hilfen von Verwandten oder Nachbarn am eigenen Bau) sind die „Unfallkassen des jeweiligen Bundeslandes“ zuständig.
Beschäftigte im privaten Bereich können bei Geringfügigkeit bis € 400,- über das sogenannte Haushaltscheckverfahren der Minijob-Zentrale abgewickelt werden.
Wenn mit LohnFix für Beschäftigte im privaten Haushalt die Abrechnungen durchgeführt werden, müssen Sie sich bzgl. des UV-Beitrags an die zuständige „Unfallkasse Ihres Bundeslandes“ wenden. Dort erhalten Sie dann auch die erforderlichen Unterlagen für die Meldung und den Beitrag - im Prinzip wie im gewerblichen Bereich die üblichen Formulare. Dazu erhalten Sie dann von Ihrer zuständigen „Unfallkasse des Landes“ eine „Mitgliedsnummer der Unfallversicherung“ benannt, die unter „Stammdaten / UV Unfallversicherung..“ bei der gewählten Unfallversicherung eingegeben werden muss.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im Internet: www.dguv.de und dort über den Button „Berufsgenossenschaften / UV-Kassen / Landesverbände“
speziell zum Thema „Versicherungsschutz für Haushaltshilfen finden Sie auf der Seite: http://www.dguv.de/inhalt/ihrPartner/haushaltshilfen/index.jsp
Auskünfte über Aufgaben und Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften erteilt der Landesverband Nordwest der Berufsgenossenschaften Postfach 37 40 Tel. 0511/9872277 30037 Hannover Fax 0511/9872266
Auskünfte über die Unfallkassen des Landes erteilt die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51 Tel. 030/288763-800 10117 Berlin Fax 030/288763-808
Kostenfreie Hotline der DGUV: 0800 6050404
Mit freundlichen Grüßen Helmut Bitter |
Ulrich Bohnen, LohnFix |
Verfasst am
27.01.2011 um 11:57 Uhr
Hallo Herr Winkhaus, normalerweise mag ich kurze Antworten, hier greifen sie aber zu kurz. (was liesse sich im deutschen SV-Recht kurz beantworten?)
Hier eine ausführlichere Antwort: Mit LohnFix können Haushaltshilfen abgerechnet werden, es kann sinnvoll und sogar unerlässlich sein; es wird von Anwendern gemacht. Hierzu wird in der Firmenverwaltung die Einstellung 'Firma ist ein privater Haushalt' mit einem Häkchen aktiviert. In der Folge werden geringfügig Beschäftigte mit den reduzierten Sätzen für Haushaltshilfen abgerechnet. Unfallversicherung: Haushaltshilfen sind UV-versichert, die UV ist unter Stammdaten anzulegen und die Gefahrtarifstelle dem Beschäftigten zuzuordnen. Dann verschwindet die erwähnte Meldung, Buchen ist freigegeben, Kassennachweis und SV-Meldungen werden erzeugt ... usw ... eigentlich nichts besonderes! Außer dem eingangs erwähnten Häkchen kein Unterschied zu anderen Abrechnungen.
Das ist an sich schon ein Grund, warum es sinnvoll sein kann, das angebotene Haushaltsscheckverfahren der Knappschaft nicht zu wählen. Ein zwingender Grund ist, wenn der Lohn 400 Euro übersteigt, denn die Folge ist normale Lohnabrechnung. Dann gibt es Haushalte - sehr selten -, in denen eine Kombination vorliegt von geringfügig und normaler Abrechnung - etwa durch Wechsel in Beschäftigung über 400 Euro oder eine Haushaltshilfe ist geringfügig und eine zweite ist normal SV-pflichtig (Anmerkung: der Fall normaler SV-Pflicht müsste häufig sein aufgrund von Mehrfachbeschäftigung ... !?!).
Würde nun der obige Vorschlag umgesetzt, "auf die Befreiung von der RV-Pflicht verzichten, in jedem Fall", wie dann anders abrechnen als über ein Lohnprogramm? Es kommt der SV-Schlüssel 6100 zur Anwendung, in der RV: normale Beitrags- und Meldepflicht allerdings mit Aufstockung durch den AN und mit der zusätzlichen Besonderheit der Minimumgrenze von 155 Euro im Monat. Liegt der Lohn unter der Grenze, dann Aufstockung durch den Arbeitnehmer auch für den AG-Anteil. Der Auszahlungsbetrag ist bei Aufstockung ohne Programm gar nicht zu ermitteln (doch, auf mehreren Seiten in einem Rechenheft), wie soll das in dem halbjährigen "einfachen" Haushaltsscheckverfahren gehen ... ? (kann jemand anders recherchieren ...).
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen
PS.: wenn die Ausführungen eins zeigen, dann dieses: einfach wie von der Knappschaft behauptet und von allen offiziellen Stellen nachgebetet ist das Haushaltsscheckverfahren nicht! Um ein Verfahren einzusetzen, ist Voraussetzung das Verständnis von Einsatzmöglichkeit und Grenzen, die Vorschriften zu kennen. Wer will denn dem Rentnerhaushalt, der eine Putzhilfe für ein paar blaue Scheine kommen lässt, kommen lassen muss, weil bestimmte Arbeiten gesundheitlich nicht mehr gehen, den Sachverhalten oben erklären? oder eine PC-Anwendung?? ------------------------------------------------------------------------------------------------------ Nachfolgend eine instruktive Erläuterung des Haushaltscheckverfahrens von der Knappschaft, auch auf die Frage der Unfallversicherung eingehend: Quelle: www.haushaltsscheck.de
Haushaltsscheckverfahren Das "Haushaltsscheckverfahren" ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zwischen Arbeitgeber und Minijob-Zentrale. Die Anmeldung eines Minijobs im Privathaushalt erfolgt über das Haushaltsscheckverfahren. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Er ist Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und die Abbuchung der fälligen Zahlungen. Arbeitgeber müssen sich nur um die An- und Abmeldung kümmern. Die wesentliche Erleichterung des Haushaltsscheckverfahrens wird bei der Berechnung und Abführung der Beiträge spürbar. Abweichend von der sonstigen Verpflichtung eines Arbeitgebers hat der Privathaushalt keinen gesonderten Beitragsnachweis einzureichen. Die Minijob-Zentrale berechnet die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung, die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit/ Schwangerschaft sowie eventuell anfallende Steuern auf Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts und zieht diese halbjährlich im Lastschriftverfahren ein.
Der Minijobber übernimmt diese haushaltsnahen Dienstleistungen, die normalerweise Familienmitglieder ausführen. Der Arbeitgeber zahlt geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs. Die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung belaufen sich auf jeweils 5 Prozent. Hinzu kommen Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit um Mutterschaft in Höhe von 0,74 Prozent, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent, gegebenenfalls noch eine einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent. Die Abgaben werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen.
Einzug der Beiträge zur Unfallversicherung durch die Minijob-Zentrale
Bei Minijobs in Privathaushalten übernimmt die Minijob-Zentrale die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale eingezogen. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts. In allen leistungsrechtlichen Angelegenheiten bleibt weiterhin der kommunale Unfallversicherungsträger zuständig.
Die Anmeldung der Haushaltshilfe erfolgt im Haushaltsscheckverfahren, einem vereinfachten Melde- und Beitragsverfahren zwischen Privathaushalt und Minijob-Zentrale. Der "Haushaltsscheck" ist der Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern und dient zugleich als Einzugsermächtigung für die Abbuchung der fälligen Abgaben. Die Berechnung und den Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung übernimmt dabei die Minijob-Zentrale.
Der Haushaltsscheck Der Haushaltsscheck besteht aus einer Seite, die für die Minijob-Zentrale bestimmt ist, sowie zwei Durchschriften für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber füllt den Haushaltsscheck aus und unterschreibt ihn gemeinsam mit dem Minijobber.
Voraussetzungen für das Haushaltsscheckverfahren
- Es muss ein geringfügiges versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen, also entweder ein 400-Euro-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung. - Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln. - Der Arbeitgeber muss die Minijob-Zentrale zum Einzug der pauschalen Abgaben ermächtigen.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in Privathaushalten Für Beschäftigungen in Privathaushalten, die mehr als geringfügig ausgeübt werden, müssen Arbeitgeber andere Vorgaben beachten, als im Haushaltsscheckverfahren. Sie begründen grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Mehr als geringfügige Beschäftigungen sind nicht der Minijob-Zentrale, sondern in der Regel der Krankenkasse des Beschäftigten zu melden.
Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro, gelten die besonderen Bestimmungen der Beschäftigungen in der Gleitzone.
Meldung zur Unfallversicherung Jeder Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Für alle Beschäftigungen im Haushalt sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig.
Der zuständige Unfallversicherungsträger ist auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu finden |