Verfasst am
23.08.2012 um 19:10 Uhr
Zuerst einmal einige Anmerkungen:
1. wenn im Forum Beiträge geschrieben werden, sollten mindestens kurze Firmendaten, unter denen Sie als LohnFix-Kunde zu identifizieren sind, in dem Beitrag erscheinen und nicht wie hier „Betriebsberatung“ – damit können wir sogenannte „Fake-Beiträge“ ausschließen. 2. die hier gestellte Frage gehört in den Bereich einer sozialversicherungstechnischen Beratung, die wir eigentlich nicht leisten und die von den Sozialträgern über dort eingerichtete Arbeitgeber-Beratungsstellen geleistet werden. 3. diese Beratungen können von uns nur kostenpflichtig getätigt werden.
Aber nur ganz kurz hier zu diesem Problem einige Hinweise.
Ganz allgemein gilt unter anderem nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 in Verb. mit Abs. 4a Nr. 4 SGB IV:
Die Krankenkassen haben vom 01.01.2012 an dem Arbeitgeber grundsätzlich die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung oder den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen mitzuteilen, sofern ihnen entsprechende Informationen vorliegen. Erfährt der Arbeitgeber durch den Beschäftigten oder von der Krankenkasse, dass der gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt, hat er gegenüber der Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden. Die GKV-Monatsmeldung ist auch abzugeben, soweit nur in der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung Beitragspflicht besteht, da die Krankenkassen auf Grundlage der GKV-Monatsmeldungen die Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone sowie in den Fällen von § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV (Verhältnisberechnung bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) durchführen.
Neben der Abgabe einer GKV-Monatsmeldung müssen die Entgeltabrechnungsprogramme ab dem 01.01.2012 erstmalig in der Lage sein, maschinelle Rückantworten der Krankenkassen systemseitig zu verarbeiten und deren Inhalte unmittelbar bei der Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. Dies gilt für die Feststellung eines Anspruches auf Sozialausgleich gleichermaßen wie für die Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei Anwendung der Gleitzone und bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen in den Fällen der Mehrfachbeschäftigung.
Durch den Eintrag unter der Lasche „Betrieb“ und dem Button „Mehrfachbeschäftigung“ werden dann die geforderten Meldungen 58 erzeugt.
Hier nur einer von vielen Sonderfällen: „beitragspflichtige Einnahmen aus einer ausgezahlten betrieblichen Altersvorsorge“
Wenn ein Arbeitnehmer z.B. eine betriebliche Altersvorsorge (z.B. Betriebrente) ausgezahlt bekommt, muss dieser Betrag verbeitragt werden. Dabei wird die ausgezahlte Summe über einen Zeitraum von 10 Jahren monatlich verbeitragt. Also wird die Summe durch 120 Monate geteilt. Die Sozialversicherungsbeiträge muss der betroffene direkt an die Krankenkasse abführen, ob er einer Beschäftigung nach geht oder nicht. Also hat der Arbeitgeber zuerst einmal damit nichts zu tun. Jetzt kommt das „Aber“.
Aber - da wie bei einer Mehrfachbeschäftigung auch - jeder Arbeitnehmer für seine Einkommen nur Beiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zahlen muss, muss der AG die von der Krankenkasse mitgeteilten zusätzlichen Einkünfte angeben. Das geschieht in LohnFix unter „Mehrfachbeschäftigung“.
Damit wird dann zum Einen geprüft ob die Summe aus dem Beschäftigungsverhältnis plus dieses Betrages hier aus der betrieblichen Altersversorgung die BBG überschreitet oder nicht. Danach werden dann die Beiträge im Verhältnis aufgeteilt.
Zum Anderen betrifft ebenfalls den Fall „Gleitzone“, wenn der Verdienst des AN im Bereich der „Gleitzone“ liegt. Auch hier werden dann die Beiträge im Verhältnis geändert.
In dem hier geschilderten Fall mit solchen niedrigen Einkünften hat das keinerlei Auswirkungen und das ist natürlich wieder einmal eine Geschichte aus dem Kuriositäten-Kabinett……
Mit freundlichen Grüßen Helmut Bitter |