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Allgemeine Fragen und Anregungen zu LohnFix
Themen: 859

Thema: GKV-Meldung

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Betriebsberatung
Verfasst am 22.08.2012 um 11:10 Uhr

Hallo liebes LohnFix-Team,

am 16.08.2012 erhielt ich von einer Krankenkasse eine Rückmeldung, dass ich für eine MAin eine GKV-Monatsmeldung ("58"-Meldung) für den Monat 01.01.2012 abgeben soll.
Meldegrund der Kasse: Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung                                                         
Grund der Abgabe: Mitteilung über weitere beitragspflichtige Einnahmen

Auf Nachfrage bei der MAin, ob sie eine weitere Beschäftigung ausübt, verneinte diese dies.
Die zuständige Krankenkasse teilte mir nun mit, dass die MAin in 2011 beitragspflichtige Einnahmen aus einer betrieblichen Altersvorsorge ausgezahlt bekommen hat (Versicherung ruhte wohl) und ich nun das Entgelt zu melden hätte.
Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 4.757,75 Euro.
Dieser wurde durch 120 geteilt = 39,65 Euro. Desweiteren steht dann da noch, dass 1/120 der Kapitalleistung übersteigt aber derzeit nicht die Untergrenze, ab der Beiträge zu zahlen sind (aktuelle Untergrenze) 127,75 Euro. Es besteht dennoch grundsätzlich Beitragspflicht.

Mein Problem ist nun darin zu sehen, wie soll ich nun diese Meldung erstellen, mit welchem Entgelt, in welchem Monat und vor allem wie lange soll ich die "58"-Meldung abgeben, zumal die Summe doch schon in 2011 zugeflossen ist und doch eigentlich GKV-Monatsmeldungen bei sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen nicht erforderlich sind?!?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
Verena Dahm
Betriebsberatung

LohnFix-Team Helmut Bitter
Verfasst am 23.08.2012 um 19:10 Uhr

Zuerst einmal einige Anmerkungen:

1. wenn im Forum Beiträge geschrieben werden, sollten mindestens kurze Firmendaten, unter denen Sie als LohnFix-Kunde zu identifizieren sind, in dem Beitrag erscheinen und nicht wie hier „Betriebsberatung“ – damit können wir sogenannte „Fake-Beiträge“ ausschließen.
2. die hier gestellte Frage gehört in den Bereich einer sozialversicherungstechnischen Beratung, die wir eigentlich nicht leisten und die von den Sozialträgern über dort eingerichtete Arbeitgeber-Beratungsstellen geleistet werden.
3. diese Beratungen können von uns nur kostenpflichtig getätigt werden.

Aber nur ganz kurz hier zu diesem Problem einige Hinweise.

Ganz allgemein gilt unter anderem nach  Â§ 28a Abs. 1 Nr. 10 in Verb. mit Abs. 4a Nr. 4 SGB IV:

Die Krankenkassen haben vom 01.01.2012 an dem Arbeitgeber grundsätzlich die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung oder den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen mitzuteilen, sofern ihnen entsprechende Informationen vorliegen.
Erfährt der Arbeitgeber durch den Beschäftigten oder von der Krankenkasse, dass der gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt, hat er gegenüber der Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden.
Die GKV-Monatsmeldung ist auch abzugeben, soweit nur in der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung Beitragspflicht besteht, da die Krankenkassen auf Grundlage der GKV-Monatsmeldungen die Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone sowie in den Fällen von § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV (Verhältnisberechnung bei Ãœberschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) durchführen.

Neben der Abgabe einer GKV-Monatsmeldung müssen die Entgeltabrechnungsprogramme ab dem 01.01.2012 erstmalig in der Lage sein, maschinelle Rückantworten der Krankenkassen systemseitig zu verarbeiten und deren Inhalte unmittelbar bei der Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. Dies gilt für die Feststellung eines Anspruches auf Sozialausgleich gleichermaßen wie für die Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei Anwendung der Gleitzone und bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen in den Fällen der Mehrfachbeschäftigung.

Durch den Eintrag unter der Lasche „Betrieb“ und dem Button „Mehrfachbeschäftigung“ werden dann die geforderten Meldungen 58 erzeugt.

Hier nur einer von vielen Sonderfällen:  „beitragspflichtige Einnahmen aus einer ausgezahlten betrieblichen Altersvorsorge“

Wenn ein Arbeitnehmer z.B. eine betriebliche Altersvorsorge (z.B. Betriebrente) ausgezahlt bekommt, muss dieser Betrag verbeitragt werden. Dabei wird die ausgezahlte Summe über einen Zeitraum von 10 Jahren monatlich verbeitragt. Also wird die Summe durch 120 Monate geteilt. Die Sozialversicherungsbeiträge muss der betroffene direkt an die Krankenkasse abführen, ob er einer Beschäftigung nach geht oder nicht. Also hat der Arbeitgeber zuerst einmal damit nichts zu tun. Jetzt kommt das „Aber“.

Aber - da wie bei einer Mehrfachbeschäftigung auch - jeder Arbeitnehmer für seine Einkommen nur Beiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zahlen muss, muss der AG die von der Krankenkasse mitgeteilten zusätzlichen Einkünfte angeben. Das geschieht in LohnFix unter „Mehrfachbeschäftigung“.

Damit wird dann zum Einen geprüft ob die Summe aus dem Beschäftigungsverhältnis plus dieses Betrages hier aus der betrieblichen Altersversorgung die BBG überschreitet oder nicht. Danach werden dann die Beiträge im Verhältnis aufgeteilt.

Zum Anderen betrifft ebenfalls den Fall „Gleitzone“, wenn der Verdienst des AN im Bereich der „Gleitzone“ liegt. Auch hier werden dann die Beiträge im Verhältnis geändert.

In dem hier geschilderten Fall mit solchen niedrigen Einkünften hat das keinerlei Auswirkungen und das ist natürlich wieder einmal eine Geschichte aus dem Kuriositäten-Kabinett……

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Bitter