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Allgemeine Fragen und Anregungen zu LohnFix
Themen: 855

Thema: Umschlüsselung der Aushilfen

1698 mal gelesen   1698 mal gelesen
Büroservice Kawaters
Verfasst am 06.12.2012 um 16:57 Uhr
Hallo zusammen,

weiß schon jemand wie die Umschlüsselung der Aushilfen stattfinden soll?
Generell sollen ja ab 01.01.2013 alle Aushilfen Rentenversicherungspflichtig sein. Stellt Lohnfix die
Mitarbeiter die mit 109 geschlüsselt sind automatisch um? Oder ist die Schlüsselung 6500 weiterhin richtig, und damit werden dann die Abzüge zur RV berechnet? Oder müssen alle Aushilfen manuell abgeändert werden ( von 6500 auf 6100?) ?

Vielen Dank für Antworten

Tanja Kawaters
Rentenberater Winkhaus
Verfasst am 06.12.2012 um 19:37 Uhr
Hallo, die Altfälle (Auch Gleitzone usw) bleiben zunächst für eine längere Übergangszeit unverändert,  nur Neueinstellungen ab 1.1.2013 unterfallen der Pflicht.

Jana Zenzius
Verfasst am 24.01.2013 um 20:21 Uhr

Wo hinterlege ich das Datum für die Befreiung von der RV-Pflicht. Das Formular habe ich von den Geringfügig Beschäftigten unterschreiben lassen, aber Lohnabrechnung ist nicht buchbar, weil das Datum zu hinterlegen ist. Ich kann es nicht finden. Bitte um baldige Antwort, da ich die Löhne machen muss.

Vielen Dank!

Jana Zenzius
Verfasst am 24.01.2013 um 20:25 Uhr
jetzt habe ich es gefunden. Manchmal hilft es, wenn man öffentlich eine Frage stellt. Dann findet man auch mal selber die Lösung. Also hat sich erledigt.
Maike Voß
Verfasst am 25.01.2013 um 09:02 Uhr
Guten Morgen, für alle die auch die Frage haben, wo der Schalter für die RV-Befreiuung liegt: Berichte II -> Formulare geringfügige Beschäftigung Herzliche Grüße aus Dattenberg Maike Voß LohnFix Team
Rentenberater Winkhaus
Verfasst am 25.01.2013 um 09:59 Uhr
In meiner Eigenschaft als Rentenberater kann ich nur vor einer Befreiung warnen. Der Minimalbeitrag, der gezahlt werden muß, macht gerade mal 2 Schachteln Zigartetten aus und sollte zu verschmerzen sein. Die Rentensteigerung, die durch die Zahlung erreicht wird, kann man vernachlässigen, aber die Rentenansprüche (u.a. auch die Rehamaßnahmen), die dadurch verloren gehen machen im Ernstfall wesentlich mehr, als die Minisumme aus.
Wie oft haben es Minijobber bereut, damals nicht auf die Befreiung zu verzichten.
Wenn jemand die Rente nicht mit 60 bekam, weil die dafür erforderlichen Pflichtbeiträge fehlten, ist jetzt Vergangenheit.
Wenn aber durch Krankheit mangels der erforderlich 36 Pflichtbeiträgen direkt vor dem Rentenfall bis 65/67 keine Rente gezahlt wird ärgert man sich im Nachhinein sehr über die fehlende Zahlung.
Auch wenn die 420 Monate für die Rente mit 63 mangels Zahlung nicht erreicht werden, verliert man bis zu 24 Monaten Rentenbezug.
Aus dem Grund hat der Gesetzgeber die Pflicht vorgesehen.

Ulrich Bohnen, LohnFix
Verfasst am 28.01.2013 um 17:01 Uhr

Hallo Herr Winkhaus,

danke für Ihren Hinweis zur Frage, für welche RV-Gruppe sich ein Arbeitnehmer entscheiden kann. Unsere Meinung geht in die gleiche Richtung:

Wenn wir eine Empfehlung abgeben, dann die, dass der Arbeitnehmer sich entscheide, für 17 Euro in die RV-Gruppe 1 zu wechseln (17 Euro ist der AN-Anteil bei 450 Euro, sonst entsprechend weniger).  Für den Arbeitgeber ändert sich das Arbeitgeber-Brutto unabhängig von der Entscheidung des Arbeitnehmers nicht!

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen