Verfasst am
17.03.2009 um 14:14 Uhr
Neuer Lohnsteuer-Tarif in 2009 (LohnFix-Prog.fassung 16/03/09)
Am 5.3.2009 wurde mit dem Konjunkturpaket II das „Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“ in Kraft gesetzt. Unter anderem wird damit für die Lohnberechnung der Lohnsteuertarif 2009 (Lohnsteuertabelle) geändert. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2009.
Zur Entlastung unterer Einkommen wird der Grundfreibetrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 um 170 € auf 7.834 € angehoben. Ab dem 1. Januar 2010 wird der Grundfreibetrag erneut um 170 € auf dann 8.004 € erhöht. Zudem vermindert sich der Eingangssteuersatz von gegenwärtig 15 % rückwirkend auf 14 %. Die Anhebung des Grundfreibetrags und die Tarifränderungen sind in den Lohn-und Gehaltsabrechnungen zu berücksichtigen.
Die anstehenden in 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2009 umzu-setzenden Änderungen gestalten sich sehr verwaltungsintensiv. Es stellt sich für Arbeitgeber die Frage, ob die bis zu diesem Zeitpunkt abgerechneten Löhne und Gehälter rückwirkend zu korrigieren sind. Nach der bisherigen Gesetzesfassung von § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Arbeitgeber berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die bisher erhobene Steuer zu erstatten, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bislang "nicht vorschriftsmäßig" einbehalten hat. Von einem Fall der nicht vorschriftsmäßigen Einbehaltung geht der Gesetzgeber auch dann aus, wenn der Grund hierfür in einer rückwirkenden Gesetzesänderung liegt. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ist der Arbeitgeber „berechtigt“, aber nicht „verpflichtet“, eine Gesetzesänderung rückwirkend zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber will den Steuerbürgern – zumeist Arbeitnehmern – noch vor der Bundestagswahl 2009 die Steuerentlastungen aus der Veränderung des Grundfreibetrags und des Tarifverlaufs flächendeckend und zeitnah zukommen lassen. Um dies zu gewährleisten, hat der Bundestag im Konjunkturpaket II diese Geset-zesänderung des § 41c EStG verabschiedet. Erkennt der Arbeit-geber, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig ein-behalten hat, ist er nunmehr zur Korrektur verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Was unter „wirtschaftlich zumutbar“ zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Art und Weise der Neuberechnung wird durch die gesetzliche Verpflichtung nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnabrechnungszeiträume oder durch eine Differenzierung für diese Monate im nächstmöglichen Lohnzahlungszeitraum erfolgen.
Nicht zumutbar kann einem Arbeitgeber die Neuberechnung für zurückliegende Lohnabrechnungszeiträume jedoch sein, wenn sein Lohnabrechnungsprogramm dies nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren kann. Andernfalls könnte dies bei kleineren Arbeitgebern zu finanziellen Belastungen führen. Hierbei werden ausweislich der Gesetzesbegründung auch die weiteren Arbeiten wie z. B. Druck neuer Lohnabrechnungen und deren Ablage mit berücksichtigt. In derartigen Fällen müssen nur künftige Lohnzahlungen mit den geänderten Tarifformeln abgerechnet werden.
Nicht nur bei kleinen Unternehmen, sondern auch bei mittelständi-schen oder großen Betrieben stellt die rückwirkende Neuberech-nung der Löhne und Gehälter eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung unter Berücksichtigung der Zusatzarbeiten (Erläuterung der Abrechnungsänderung gegenüber den Mitarbeitern, Ablagearbeit, Archivierungsarbeit etc.) dar. Erreicht es – wie hier - der Gesetzgeber nicht, dass ein Gesetzgebungsverfahren vor dem Jah-resbeginn rechtzeitig abgeschlossen wird, ist es für keinen Ar-beitgeber wirtschaftlich nachvollziehbar, wenn er für die von ihm nicht verursachte Zeitverzögerung Zusatzaufwand zu tragen hat.
Wann muss keine Korrektur gemacht werden? Eine Verpflichtung zur geänderten Lohnsteuerberechnung scheidet von vornherein aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist. Erstellt der Arbeitgeber rückwirkend keine geänderten Lohnabrechnungen, weil der Arbeit-nehmer beispielsweise bereits aus dem Dienstverhältnis ausge-schieden ist, werden bei diesem Beschäftigten die Änderungen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung für 2009 berück-sichtigt.
Wie löst LohnFix diese Gesetzesänderungen? Wie immer in einer für den Anwender sehr einfachen und dem Gesetz entsprechenden Lösung. Ab dem 16.3.2009 wird in LohnFix dieser neue Lohnsteuertarif frei geschaltet.
Wenn Sie ein Download gemacht haben, werden alle neuen Lohn-berechnungen mit diesem neuen Lohnsteuertarif berechnet. Da der Gesetzgeber nicht festgelegt hat, dass schon die März-Lohn-abrechnungen mit dem neuen Tarif sondern eben nur zeitnah durchgeführt werden sollen, können Sie auch im nächsten Monat den Download durchführen. Dann werden eben ab April alle Ab-rechnungen mit dem neuen Tarif gerechnet.
Nach dem Update werden mit der Lohnabrechnung auch auto-matisch die zurückliegenden Monate ab Januar 2009 mit dem neu-en Lohnsteuertarif gerechnet. Diese automatische Lohnsteuer-Ausgleichsberechnung stellt die Lohnsteuertdifferenzen zwischen dem altem und neuen Tarif der zurückliegenden Monate ab Januar fest und schreibt diese Differenzen in die jeweils gerade zu buchende Lohnabrechnung z.B. im März oder April.
ACHTUNG: Also: keinerlei Erfordernis, die zurückliegenden Monate ab Januar 2009 zu stornieren und neu zu buchen! Die Lohnsteuer-Neuberechnung wird wie vorher beschrieben automatisch vorgenommen und in der laufenden Abrechnung dem AN gutgeschrieben!
Dieser Vorgang der automatischen Lohnsteuerausgleichsberechnung erfolgt einmalig (kein permanenter Lohnsteuerausgleich) in der ersten Abrechnung nach der Programmaktualisierung für diese gesetzliche Änderung des Lohnsteuertarifs.
Zum Schluss ein wichtiger Hinweis: Lassen Sie sich auf keinen Fall von anders lautenden Veröffentlichungen wie z.B. vom Haufe-Verlag verunsichern. Es gibt bei jeder leider vom Gesetzgeber nicht bis ins letzte genau definierten und damit gummiartig auslegbaren Ausführungsbestimmung immer wieder "Gurus", die Panik machen, um damit auch ihre Veröffentlichungen zu rechtfertigen, die natürlich teuer erworben werden können. Mit Darstellungen wie vom Haufe-Verlag, die mehr Anwenderpflichten vorspiegeln als die gesetzlichen Anforderungen wirklich hergeben, werden die Anwender nur verunsichert. Gerne stellen wir interessierten Anwendern auch die Quellen der originalen Gesetze zur Verfügung.
Fazit: Machen Sie ab dem 16.32009 ein Download. Danach übernimmt LohnFix automatisch und gesetzlich korrekt wie gewohnt alles weitere. |