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Klaus Peschke |
Verfasst am
08.02.2011 um 13:10 Uhr
Hallo, bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung hat sich eine Beanstandung ergeben, die auf einen Programmfehler hindeutet. Meine Mandantin beschäftigt einen Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 200,00 EUR. Der Arbeitnehmer hat eine weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 350,00 EUR. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden die besonderen Beitragsberechnungsvorschriften bei Mehrfachbeschäftigungen ordnungsgemäß angewendet. In der Arbeitslosenversicherung wird die beitragspflichtige Einnahme nur aus dem tatsächlich bei meiner Mandantin erzielten Arbeitslohn von 200,00 EUR ermittelt. Das Arbeitsentgelt aus der weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung wird nicht berücksichtigt. Dies dürfte nicht korrekt sein. Ich bitte um Überprüfung. MfG Klaus Peschke |
Daniel Seibert |
Verfasst am
12.02.2011 um 13:29 Uhr
Hallo, da wir auch Mehrfachbeschäftigungen mit LohnFix abrechnen würde mich das Resultat der Überprüfung auch interessieren. Entweder vom LohnFix-Team oder von Herrn Peschke, sollte er bereits weitere Informationen erhalten haben.
MfG Daniel Seibert
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Klaus Peschke |
Verfasst am
12.02.2011 um 13:37 Uhr
Hallo Herr Seibert, habe zu dem Problem noch keine Information von LohnFix erhalten. MfG Klaus Peschke |
Christiane Nettler |
Verfasst am
14.02.2011 um 10:46 Uhr
Hallo Herr Peschke, mich interessiert das auch sehr. Aber Sie müßten erst genauere Angaben machen. Wie werden die beiden Löhne berechnet? (MInijob /SV-pflichtig?) Welches Arbeitsverhältnis war zuerst da? Was sollte denn eigentlich lt. Prüfer rauskommen und was kommt raus? Welche Einstellungen haben Sie vorgenommen (Gleitzone, Eintragungen im Mehrfachbeschäftigungsbereich) ? Z.B. macht es schon einen großen Unterschied, ob Sie in dem Bereich "Mehrfachbeschäftigung" ganz unten angeben "Erste Besch. in eigener Firma" oder eben nicht. Einen schönen Wochenanfang aus dem trübwettrigen Hannover :-) Christiane Nettler |
Klaus Peschke |
Verfasst am
14.02.2011 um 14:07 Uhr
Hallo Frau Nettler,
hier die von Ihnen gewünschten weiteren Angaben:
1. Kein Minijob, SV-Pflichtig (Schlüssel 1111), StKl VI bei meiner Mandantin 2. Die erste Beschäftigung war bei meiner Mandantin 3. Meine Lohnabrechnung ergibt Beiträge von AG-Anteil = 2,80 EUR, AN-Anteil = 1,44 EUR Beiträge lt. Prüfer AG-Anteil = 2,80 EUR, AN-Anteil = 2,18 EUR 4. Gleitzone 5. Eintragungen im Mehrfachbeschäftigungsbereich 350,-- EUR aus der anderen Beschäftigung, Häkchen gesetzt, die 1. Besch. ist die in der eigenen Firma
MfG Klaus Peschke |
Ulrich Bohnen, LohnFix |
Verfasst am
14.02.2011 um 14:11 Uhr
Danke für die Frage nach einem solchen interessanten Fall Die Berechnung lässt sich wie folgt erklären: Die Abrechnung erfolgt in der Gleitzone, sonst würde sich die Mehrfachbeschäftigung nicht auswirken - außer noch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, der Fall liegt hier aber nicht vor.
Auf der Karteikarte Betrieb wurde der Schalter 'Mehrfachbeschäftigung' betätigt und die Einnahme aus der zweiten Beschäftigung hinterlegt. In der Zusammenrechnung ergibt sich dann in der Gleitzone ein höheres Brutto, aus dem der AN SV-Beitrag zu zahlen hat.
Ob auch die AV in die Berechnung der Mehrfachbeschäftigung eingeschlossen ist, hängt von dem Schalter 'die erste Beschäftigung ist in der eigenen Firma' oder 'in der fremden Firma' ab. Erster Fall: kein höheres AV-Brutto; zweiter Fall: höheres AV-Brutto. Warum das differenziert wird, soll momentan ein offenes Rätsel bleiben. Es hat mit Ansprüchen aus der AV zu tun, die auf 1000+1 Seiten im SGB niedergelegt sind. Wir nehmen es und den Schalter als gegeben hin und hiervon hängt das weitere ab ...
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen |
Ulrich Bohnen |
Verfasst am
14.02.2011 um 15:49 Uhr
Nachtrag: aus den Dokumenten zur Gleitzonenberechnung (Feb. 2003, S 21, 22 und 25,26): "In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen" "... in der AV erfolgt auch keine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigungen untereinander." Warum überhaupt ein erhöhter AV-Beitrag zu zahlen ist (im Falle 'die erste Beschäftigung ist in der anderen Firma'), ist als eine Frage an unseren SV-Berater zu stellen.
... Frage ist weitergeleitet ... |
Christiane Nettler |
Verfasst am
14.02.2011 um 18:22 Uhr
... ich wußte dunkel, da war was Spezielles mit der AV.... Herr Bohnen hat ja schon alles wesentliche geschrieben - ist eine vertrackte Sache mit den Mehrfachbeschäftigungen. Ich würde hier sogar einen Irrtum des Prüfers nicht ganz ausschließen... :-) Warten wir mal weitere Antworten ab. MfG Christiane Nettler |
Klaus Peschke |
Verfasst am
14.02.2011 um 18:41 Uhr
Dies ist wieder einmal an typisches Beispiel dafür, wie Gesetze nicht gemacht werden sollten. Komplizierter geht es nicht, zumal die Auswirkung meines Erachtens von untergeordneter Bedeutung ist. Damit müssen sich dann Softwareentwickler herumschlagen. Vielleicht sollten Gesetzesschreiber einmal selbt Programme schreiben, damit sie merken,welch dummes Zeug sie in die Welt setzen. Soviel zum Bürokratieabbau. Weiterhin viel Spaß beim programmieren. Viele Grüße Klaus Peschke |
Ulrich Bohnen |
Verfasst am
24.02.2011 um 16:44 Uhr
Hallo,
haben Sie mit allem Recht. Nach Auskunft durch unseren SV-Berater ist es wie folgt: bei zwei Beschäftigungen, die für sich genommen geringfügig wären, weil jeweils unter 400 Euro liegend, erfolgt eine Zusammenrechnung in allen SV-Versicherungen. Der Text auf dem Schalter wurde jetzt so geändert, dass der von Ihnen beschriebene Fall sich wiederfindet und die Erhöhung des AV-Bruttos in der Gleitzone bewirkt.
Da das RV-Brutto unverändert bleibt, rät unser Berater von einem Storno alter Abrechnungen ab. Die Differenz kann separat ausgerechnet und nachgezahlt werden (oder war schon von dem erwähnten Prüfer veranlasst worden).
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen |
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