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Allgemeine Fragen und Anregungen zu LohnFix
Themen: 859

Thema: Restaurantscheck

2887 mal gelesen   2887 mal gelesen
Grießbach
Verfasst am 14.04.2011 um 11:14 Uhr

Hallo,

ich hätte da mal eine Frage bezüglich der Abrechnung von Restaurantschecks. ich gebe an eine Mitarbeiterin restauranschcks im Wert von derzeit 5,93 (3,10 + 2,83) aus. Bei der Lohnabrechnung Wähle ich die variante mit der "Arbeitnehmerbeteiligung" und ziehe ihr vom Nettolohn den Anteil (2,83*15 schecks pro Monat) von 42,45 Euro wieder ab. Nun habe ich von diesem Sachbezugswert gehört und bin mir nicht sicher, ob und wie ich diesen angeben muss. Wer kann mir da weiterhelfen. Alle Infos die ich bisher gefunden habe, sagen darüber nichts aus. ist dieser Scheck nun steuer- und Abgabenfrei für AN und AG oder muss man ihn als Sachbezug der Lohnsteuer und den Sozialabgaben unterziehen?

Vielen Dank für jegliche Hilfe.

Im Lexikon des Programmes sollte man zu diesem Thema auch etwas sagen, denn den Fall haben doch viele Leute, oder?

 

Maike Voß
Verfasst am 14.04.2011 um 11:37 Uhr
Hier ein Auszug aus der Hilfe "Lohnart" Geldwerter Vorteil/Sachbezug (§ 8 EStG, LStR 31, 32) Im Steuerrecht wird von 'geldwerten Vorteilen/Sachbezüge' gesprochen, in der Sozialversicherung werden diese nur 'Sachbezüge' genannt. Die geldwerten Vorteile unterliegen wie andere Lohnbestandteile der Steuer- und SV-Pflicht. Beispiele für geldwerte Vorteile sind: - Wohnungsüberlassung ohne oder zu reduzierter Miete - Sachbezüge (Freigrenze: Wert von 50 Euro/ Monat (gegenüber 2001 mit 50 DM/Monat verdoppelte Freigrenze) - sog. 'Werks-Deputate' (Freigrenze: 1224 Euro/ Jahr (bis 2001: 2400 DM/Jahr) - freies Kantinenessen oder andere Dienstleistungen - Private Nutzung von Dienstwagen (siehe folgenden Abschnitt) Programm: Die geldwerten Vorteile werden mit der Lohnart 'geldwerter Vorteil' erfasst.
Grießbach
Verfasst am 14.04.2011 um 11:42 Uhr
Vielen Dank, das hatte ich gelesen, es beantwortet meine Frage aber nicht.
Ulrich Bohnen, LohnFix
Verfasst am 14.04.2011 um 14:11 Uhr

Der Text in den Erläuterungen sollte eindeutig sein.
a) freie Verpflegung (Restaurantgutscheine) ist ein 'geldwerter Vorteil'.
b) wenn der Vorteil incl. MwSt 44 Euro/Monat nicht übersteigt, ist der Vorteil steuerfrei (Lohnart: steuerfreie Bezüge). Liegt der Vorteil darüber, unterliegt der gesamte Betrag der LSt-/SV-Pflicht. In diesem Fall: Lohnart: geldwerter Vorteil.
MfG
Ulrich Bohnen

Grießbach
Verfasst am 14.04.2011 um 14:55 Uhr

Vielleicht denke ich zu kompliziert.....

ist mit Vorteil die Gesamtsumme, also 5,93 x 15 = 88,95 oder der geldwerte Vorteil des AN 15 x 2,83 = 42,45 oder die Zugabe des AG mit 3,10 x 15 = 46,50 gemeint?

Angenommen, es ist der Gesamtwert 88,95 als geldwerter Vorteil bei der Lohnart eingetragen, dann taucht in der Lohnabrechnung unter Netto-Bezüge / Netto-Abzüge der geldwerte Vorteil wieder mit - auf. Damit ist der Wert gleich null. Im Gegenzug bekommt der AN den Restaurantscheck ausgehändigt und, da ich ja die Variante "Arbeitnehmerbeteiligung" wähle, muss ich in dieser Spalte zusätzlich nochmal einen Abzug vom Nettolohn von 42,45 einfügen. Dann ist es steuerlich und sozialversicherungstechnisch ok? Die Schecks werden dann aber voll steuer und sozialversicherungstechnisch berücksichtigt?

Und nochmal eine Frage: In der Literatur finde ich, dass restaurantschecks nicht mit der "normalen" Sachbezugsgrenze kollidieren. Dort heisst es, dass Restaurantschecks eine eigene Steuerkategorie sind und nicht mit der 44 Euro-Grenze kollidieren.

Sorry, dass ich so hartnäckig bin, aber die nächste Betriebsprüfung kommt in 2 Jahren. Â