Andrea Timmermann |
Verfasst am
01.07.2011 um 17:16 Uhr
Hallo,
Bei einem Erstattungsantrag U1 werden nun Werte vorgegeben. Bei einer Abrechnung mit Stundenlohn berechnet man die Erstattung nach Arbeitstagen. Wie sieht es aber bei Festgehältern aus? Kann ich da bei jedem Antrag anders auswählen, ob ich eine Erstattung nach Kalendertagen (Programm rechnet Festgehalt:30) oder nach Arbeitstagen (Programm rechnet Festgehalt:Arbeitstage inkl.Feiertage) möchte? Wenn kein Wochenende mit enthalten ist, so ist eine Erstattung nach Arbeitstagen ja günstiger...
Bei Teilzeitkräften, die keine 5-Tage-Woche haben, ist es noch Rechnerei, da die Grundlage des Lohns pro Arbeitstag nicht stimmt, aber ansonsten finde ich die neuen Erstattungsanträge doch wesentlich einfacher als vorher, da mir schon die Werte und Fehlzeiten vorgegeben werden. Danke! Schönes Wochenende und viele Grüße, Andrea Timmermann
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Ulrich Bohnen, Seyfried Informatik |
Verfasst am
08.07.2011 um 10:36 Uhr
Guten Tag Frau Timmermann;
1. danke für den Kommentar.
2. Zu den Eingaben in das Erstattungsformular macht das Programm Vorschläge. Die endgültigen Einstellungen nehmen die Anwender vor, in Zweifelsfällen sind die Krankenkassen die Auskunftsstelle (vgl. in den 'Häufigen Fragen -> Wer gibt Auskunft').
3. Sehr gute Frage, die Sie aufwerfen. Dass die Auswahl/die Berechnung der Abwesenheit und des Entgelts nach Arbeitstagen oder nach Kalendertagen einen Einfluss auf das Erstattungsergebnis hat, ist von Ihnen absolut richtig erkannt worden und es wird mit der Berechnungsmöglichkeit im Zuge der elektronischen Übertragung jetzt sehr schön sichtbar. Das ist vielen - in den Krankenkassen und auch uns - erst jetzt deutlich geworden. Klar ist, dass bei Stundenlöhnern nur die Arbeitstage bzw. -stunden gewählt werden können. Bei Gehaltsempfängern gibt es aus meiner Sicht das Spektrum an Möglichkeiten, weil der Einsatz sehr unterschiedlich sein kann. Bei EDV-Kräften mag das Wochenende in einem Monat eine Rolle spielen (etwa durch Bereitschaftsdienst) in einem anderen Monat nicht. Seitens der SV wird empfohlen, nicht hin und her zu wechseln. Das man in der betrieblichen Praxis durchaus anders aussehen. Dass solche Unklarheiten in Jahrzehnten nicht ausgeräumt wurden, zeigt: 1. Kleinbetriebe haben eine unzureichende Interessenvertretung. 2. Das U1-Verfahren ist mindestens reformbedürftig (oder Kandidat für die ersatzlose Aufhebung). 2. Die Satzungsautonomie von Krankenkassen (und anderen) führt in einen Wildwuchs, der nicht ausreichend kontrolliert wird. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen |