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Allgemeine Fragen und Anregungen zu LohnFix
Themen: 859

Thema: Steuertarif A oder B

3256 mal gelesen   3256 mal gelesen
Marion Abel
Verfasst am 22.01.2010 um 09:26 Uhr

Guten Morgen zusammen,

bei der Lohnabrechnung zweier Geschäftsführer erscheint immer der Hinweis, dass normalerweise Steuertarif B einzutragen wäre. Bei uns ist aber der Tarif A richtig, weil die Geschäftsführer keine Pensionszusage erhalten.

Weiss jemand, wie ich den monatlichen Hinweis wegbekomme ?

Viele Grüße und vielen Dank
Marion Abel

Susi Heid
Verfasst am 27.01.2010 um 08:48 Uhr

Guten morgen,

ab 2010 gibt es sowieso keinen B-Tarif mehr!
Also einfach ignorieren!

Liebe Grüße aus Gaggenau
Susi Heid

Marion Abel
Verfasst am 27.01.2010 um 09:17 Uhr

Aha...

dann ist es ja komisch, dass das Programm erst ab 2010 darauf hinweist !?
Aber vielen Dank für die Antwort !!!

Grüße
Marion Abel

Ulrich Bohnen, LohnFix
Verfasst am 27.01.2010 um 12:04 Uhr

Hallo,

der Hinweis auf Tarif B bei RV=0 wurde nach Personengruppe eingeschränkt. Der Hinweis bezieht sich vor allem auf die Personengruppe '0' = keine SV, damit keine Beiträge zur Rentenversicherung und damit in der Steuer 'Tarif B'. Ob der Tarif B zur Anwendung kommt, kann der LSt-Karte entnommen werden, von daher ist die Frage eher unproblematisch.

Dass es Tarif B ab 2010 nicht mehr gebe, ist bei uns wiederholt als Nachricht hinterlegt worden. Die Information ist definitiv nicht zutreffend.
Vorschlag: Tun Sie der (mir unbekannten) Ursprungsquelle der Information einen Gefallen, und weisen Sie diese auf LohnFix hin, damit sie in Zweifelsfragen hier Auskunft einholt. Gute Quellen sind: die 'Tabellen 2010'  unter 'Werkzeuge'  oder direkt aus StartFix aufzurufen. Vor allem auch die 'Lohn-Schnellauskunft' und der Text 'Tarif 2010' in den Erläuterungen :-)  

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen

Holthaus
Verfasst am 27.01.2010 um 16:14 Uhr

Hallo Herr Bohnen,

"Tarif B kann der Lohnsteuerkarte entnommen werden".!!???

Vor-oder Rückseite???

Gruß aus Berlin,

F.Holthaus

Christiane Nettler
Verfasst am 27.01.2010 um 17:42 Uhr
Holthaus hat folgendes geschrieben:

Vor-oder Rückseite???

..oder aus der Kante???  ;-) Ich glaub, ich brauche ne neue Brille....

MfG christiane Nettler

karmann
Verfasst am 27.01.2010 um 19:36 Uhr
Christiane Nettler hat folgendes geschrieben:
Holthaus hat folgendes geschrieben:

Vor-oder Rückseite???

..oder aus der Kante???  ;-) Ich glaub, ich brauche ne neue Brille....

MfG christiane Nettler


Hallo Frau Nettler

Ich habe auch das Problem, dass ich auf der Steuerkarte nicht sehe, ob Tarif A oder B

können Sie mir sagen, wo ich die Tarifangabe auf der Steuerkarte finde ?

Danke im Voraus

H.Karmann

Martin Holik
Verfasst am 27.01.2010 um 22:06 Uhr

Habe gerade mal die Steuerkarte eine "B" Kandidaten (GF einer GMBH Privat versichert, GMBH Zahlt die SVS -Anteile als Gehaltsbestandteil) mit einem "Normal Sterblichen AN" verglchen. Ich kann kein "A" oder "B" finden. nun intes+ressiert mich das aber auch.

Martin Holik (Brillenträger seit seinem 4.Lebensjahr und das ist lange, lange, lange,lange,lange her.)

Marion Abel
Verfasst am 28.01.2010 um 09:17 Uhr

Jetzt wird's ja richtig lustig !

Also, ich habe schon in 2006 keinen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte entdecken können

und habe dann vorsichtshalber unseren Steuerberater gefragt. Seine Mitarbeiterin hätte mir eine falsche Antwort gegeben, er selber hat dann doch die feinen Unterschiede gekannt ( zwar geschäftsführender Gesellschafter aber keine Pensionszusage - in unserem Fall).

Viele Grüße von 

einer baldigen Brillenträgerin

Marion Abel

Ulrich Bohnen, LohnFix
Verfasst am 28.01.2010 um 10:06 Uhr

Guten Morgen,
vier Augen sehen mehr als zwei! Stimmt: aus der Lohnsteuerkarte lässt es sich nicht einfach ablesen, der Arbeitgeber/Lohnabrechnung muss entscheiden.

Der sog. 'besondere Tarif' ist für die Arbeitnehmer anzuwenden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und privat kranken- und pflegeversichert sind - in erster Linie ist damit der Kreis der Beamten betroffen. In den privaten Unternehmen trifft es nur für die geschäftsführenden Gesellschafter in der Personengruppe '0' oder '190' zu.

Bislang wird an der Terminologie 'Tarif B' für diese Gruppe allgemein festgehalten, zB sind die LSt-Tabellen 'Besonderer Tarif' weiter in Verwendung. Mit der Auflösung der Vorsorgepauschale in die individuelle Beitragssituation - zB Sachsen durch Pflegeversicherung generell leicht differierend, Ost und West ab der RV-Beitragsbemessungsgrenze Ost differierend, liesse sich von einer Vielzahl von 'besonderen Tarifen' sprechen und der bisherige Begriff lässt sich dann durch die Definition im ersten Absatz vollkommen ersetzen.

Sorry, wenn das die Gegebenheiten vereinfacht wiedergibt (in der Übersetzung des EStG kaum ausbleibend), wünsche allen einen weniger glatten Tagesverlauf als es die Straßen heute sind:
Ulrich Bohnen

Christiane Nettler
Verfasst am 28.01.2010 um 10:27 Uhr

Hallo + Danke für die Aufklärung, Herr Bohnen!

(Wollte gerade den Vorschlag machen, die Lst-Karte mal heftig zu schütteln, um zu sehen, ob ein Tarif rausfällt...)  Smilie

Gruss aus dem glitschstrassigen Hannover!

Christiane Nettler

karmann
Verfasst am 28.01.2010 um 18:16 Uhr

Hallo Herr Dr.Bohnen

Vielen Dank für Ihre kompetente Information bezüglich der Steuerkarte

 Einstufung Steuertarif A oder B

ev findet Frau Nettler beim ausschütteln der Steuerkarte doch

noch einen Tarif, der uns Brillenträger entgangen ist.

MfG

Karmann

Ulrich Bohnen
Verfasst am 28.01.2010 um 22:06 Uhr

Hallo, 
die Frage der Einstufung in 'A' oder 'B' musste leider an Sie als Anwender zurückzugeben werden. Jedoch:

a) die Wahl von Tarif B führt zu etwas höherer Steuer. Die endgültige Steuer wird mit der Einkommensteuererklärung festgelegt, in der die Lohnsteuer als Guthaben einfließt, sozusagen als Einkommensteuer-Vorauszahlung.  Evtl. Differenzen gleichen sich am Ende aus, die Bestrebung nach hoher Genauigkeit wäre 'Streber'. Frau Heid stimme ich also zu: das, was als Korrektur vorgeschlagen wird, sollte nicht zu eng gesehen werden.

b) es liegt der Entwurf eines Schreibens des BMF vor, dass veröffentlicht werden soll, um in diesen Fragen für  mehr Klarheit zu sorgen. Nach Durchsicht des Schreibens: Klarheit oder Klarstellung sind bestimmt nicht die passenden Begriffe, für das, was in das EStG mit der Auflösung der Vorsorgepauschale hineingekommen ist. Der Gedanken der Berücksichtigung der jeweiligen SV- oder privater Beiträge ist gut nachvollziehbar. Dass da nicht ein einfacher Abzug vom zu versteuernden Verdienst möglich war, ist als Weg leider ausgelassen worden.

c) Büro Bitter arbeitet an einem Infobrief zu dem Thema. Ich hoffe, es wird die Klarheit haben, die ich im Schreiben des BMF nicht finden konnte (wir stellen beides unter Download dann zur Verfügung).

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen