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Allgemeine Fragen und Anregungen zu LohnFix
Themen: 859

Thema: Doppelter Verpflegungsmehraufwand

4615 mal gelesen   4615 mal gelesen
Kurt Schüle
Verfasst am 25.04.2010 um 14:06 Uhr
Hallo Forum

Es gibt die Möglichkeit den doppelten Verpflegungsmehraufwand auszubezahlen. Der zusätzliche Betrag ist dabei mit 25% pauschal  zu versteuern.
Ich möchte das meinen Mitarbeitern für den ersten und letzten Tag einer Reise anbieten. (also für die Zeit in der man sich wirklich nur on the road verpflegen kann).
Wie würdet ihr so etwas in der Reisekostenabrechnung und auf dem Lohnzettel darstellen? Ich glaube nicht dass ein entsprechender "Schalter" dafür, in Lohnfix vorhanden ist.

Mit sonnigen Grüßen

Kurt Schüle
Christiane Nettler
Verfasst am 26.04.2010 um 10:16 Uhr

Hallo Herr Schüle,

das sollte im Lohnprogramm kein Problem sein. Da gibt es doch die Lohnart "pauschal 25%". Diese mit einem entprechenden Text versehen und fertig. Falls das Textfeld nicht reicht, kann man ja noch eine erläuternde Textzeile daruntersetzen.

MfG Christiane Nettler

Kurt Schüle
Verfasst am 26.04.2010 um 10:39 Uhr
Ich wollte mich gerne Rückversichern bevor ich Freitext anwende, ob es da keine formellen Fallstricke gibt.
Vielen Dank für die Ermutigung Frau Nettler.

Gruß Kurt
Ulrich Bohnen, LohnFix
Verfasst am 26.04.2010 um 10:58 Uhr

Guten Tag Herr Schüle,
zur Anregung von Frau Nettler: Zustimmung von hier, mit der Lohnart 25% pauschal geht es, wie der Name der Lohnart sagt. Hinweis: es wird in der Buchungsliste als Lohnaufwand ausgewiesen, die Information 'Reisekosten' wird nicht an die Fibu weitergegeben.

In der Reisekostenabrechnung selbst sind die üblichen steuerfreien Pauschalen aktivierbar - wie unten beschrieben.
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Schon seit vielen Jahren können nicht mehr die tatsächlichen Verpflegungskosten bei beruflichen Reisen steuerlich angesetzt werden.

Vielmehr gibt es nur noch zeitlich abhängige Verpflegungspauschalen, welche als Verpflegungsmehraufwendungen bei bestimmter Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen sind. Diese Verpflegungspauschbeträge stellen entweder Werbungkosten dar oder kommen direkt als Auslagenersatz durch den Arbeitgeber ohne Abzug von Lohnsteuer zum Ansatz. Die Höhe der Pauschbeträge ist abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Dabei ist es egal, ob eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit vorliegt.

Die Pauschbeträge gelten mithin für alle Reisen, also insbesondere bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und bei 

Bei einer Abwesenheit von der Wohnung und dem Mittelpunkt der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit sind folgende Beträge als Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen: Bei einer Abwesenheit von
24 Stunden 24 Euro,
bei 14 bis 24 Stunden, 12 Euro und
weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden können noch 6 Euro angesetzt werden:
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Ihre Zahlungsabsicht bezieht sich offenbar auf den folgenden Abschnitt, dann sind es auch weniger Reisekosten als Lohnaufwand:
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Steuerfreie Erstattung des Mehraufwandes durch den Arbeitgeber
Erhält ein Arbeitnehmer den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber ersetzt, so ist dieser Ersatz bis zur Höhe des steuerlich zulässigen Pauschbetrags steuerfrei. Der Arbeitgeber kann gemäß

doppelter Haushaltsführung. Maßgebend ist dabei grundsätzlich die Abwesenheitszeit pro Reisetag. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG höhere Erstattungen pauschal mit 25 Prozent versteuern. Voraussetzung: Die steuerfreien Pauschalen werden um nicht mehr als 100 Prozent überschritten. Darüber hinausgehende Beträge gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen