Verfasst am
30.12.2010 um 16:17 Uhr
Guten Tag, ja uns - alle Lohn-Softwarehersteller und sogar vielen Arbeitgeberverbänden - schüttelt auch das Grauen. Alle Lohnsoftwarehersteller können für die Lohnprogramm-Umsetzung diese Bürokratie-Datensammelwut, wobei ja über die Lohnsoftware immer mehr auch lohnfremde private Daten der Arbeitnehmer gesammelt werden sollen, nur noch mit sehr viel mehr Personalaufwand betreiben. Daher können alle Lohnsoftwarehersteller diese erheblichen Mehrkosten leider auch nur an die Kunden weitergeben. Hier eine kurze Beschreibung - wobei die gesetzlichen Vorschriften für die Berechnung dieses Sozialausgleichs über die Lohnsoftware noch nicht einmal vorliegt. Sozialausgleich – Krankenkassen Zusatzbeitrag Â
Ab 1.1.2011 ändern sich die Krankenkassenbeitragsätze und es wird ein Zusatzbeitrag von den Krankenkassen erhoben. Außerdem soll für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen ein steuerfinanzierter Sozialausgleich durchgeführt werden. Â
1. Beitragssätze Arbeitnehmer / Arbeitgeber Der Beitragssatz für Arbeitnehmer und Rentner wird um 0,3 Prozentpunkte angehoben: er steigt am 1. Januar 2011 von 7,9 auf dann 8,2 Prozent. Auf diesem Niveau wird er dauerÂhaft festgeschrieben. Für Rentner mit einer monatlichen DurchÂÂschnittsrente von 1000 Euro bedeutet das eine BeiÂtragsÂÂerhöhung um rund 3 Euro pro Monat. Der Beitragssatz der Arbeitgeber wird am 1. Januar 2011 von jetzt 7,0 auf 7,3 ProÂzent angehoben. Auch der ArÂbeitÂgeÂberÂbeitrag wird auf diesem Niveau dauerhaft festÂgeÂschrieÂben. Â
2. Zusatzbeitrag der Krankenkassen Der Zusatzbeitrag ist ein einkommensunabhängiger Betrag, der vom Mitglied direkt an die Krankenkasse zu leisten ist. Er ist unterschiedlich hoch je nachdem, wie gut eine KranÂkenÂkasÂse wirtschaftet, welchen Service sie anbietet, welche PreisÂvereinbarungen sie mit Leistungserbringern abÂgeÂschlosÂsen hat und wie die Versorgung organisiert wird. Der ZuÂsatzbeitrag schafft Transparenz und bietet den VerÂsiÂcherÂten die Möglichkeit, das Preis-Leistungs-Verhältnis anhand der eigenen Vorstellungen zu beurteilen. Die Versicherten könÂnen sich dann entscheiden, welche Krankenkasse ihnen mehr zusagt. Â
3. steuerfinanzierter Sozialausgleich Eine gesetzliche Ãœberforderungsklausel soll sicher stellen, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über Gebühr belastet wird. Wenn der durchschnittlich von allen Kassen benötigte Zusatzbeitrag zwei Prozent des Einkommens eines KasÂsenÂmitÂglieds übersteigt, sollen die Arbeitnehmer die Differenz durch einen steuerfinanzierten Sozialausgleich zurückÂbeÂkomÂÂÂmen. Ob das der Fall ist, soll ab 2012 von den ArÂbeitÂgeÂbern bzw. von der Rentenversicherungsanstalt (Rentner) geÂprüft und ausÂgeführt werden. Â
Das soll sehr einfach geschehen, indem der einÂkomÂmensÂbeÂzoÂgene Krankenversicherungsbeitrag um den entÂspreÂchenÂden Betrag des durchschnittlichen ZuÂsatzÂbeiÂtraÂges reduziert wird. Das ausgezahlte Arbeitsentgelt bzw. der RenÂtenÂzahlÂbeÂtrag fällt entsprechend höher aus. Arbeitgeber und RenÂtenÂverÂsicherungsträger werden das laut den Vorstellungen unserer Sozialbehörden ab 2012 unbürokratisch und unÂkomÂpliziert über ihre Lohn-Programme handÂhaÂben können. Bis dahin sollen in 2011 die Krankenkassen diesen Aufwand betreiben – wo bleiben da die Einsparungen? Â
Diese Schönmalerei der Bundesregierung führt in vielen ArÂbeitÂgeberverbänden zu erheblichen Protesten, da es vollÂkommen verfehlt ist, den Arbeitgebern ab 2012 die AbÂwickÂlung des steuerfinanzierten Sozialausgleichs aufzubürden. Das führt in jedem Fall zu deutlichen Mehrbelastungen der Betriebe bei der Entgeltabrechnung. Bei den LohnÂsoftÂwareÂherÂstellern führt das ebenfalls zu erheblichen Mehraufwand der ProÂgramÂmierung und im Kundenservice. Gerade mittelÂstänÂdiÂschen Unternehmen wird damit unnötig neue BüÂroÂkraÂtie zuÂgeÂmutet. Die Zahlung des Zusatzbeitrages beruht ausÂschließÂlich auf dem Rechtsverhältnis zwischen dem VerÂsiÂcherÂten und der gesetzlichen Krankenkasse und muss daher auch von diesen durchgeführt werden. Auch kann der SoÂzialÂausÂgleich bei den Krankenkassen deutlich zielgenauer erÂfolÂgen, da sie heute schon die Einkommenssituation der VerÂsiÂcherÂten erfassen. Darüber hinaus ist auch für die freiÂwillÂlig versicherten Selbstständigen in der gesetzlichen KranÂkenÂverÂsicherung ein möglichst bürokratiearmes Verfahren zur Anwendung des Sozialausgleichs zu schaffen. mfG Helmut Bitter |