|
2303 mal gelesen |
|
Matthias Förster-Netke |
Verfasst am
22.09.2015 um 23:25 Uhr
Interessanter Fall: Eine AN erhält einen geldwerten Vorteil aus der Zinsersparnis eines zinslosen AG-Kredits. Der ist lt. Steuer-Recht nach Rücksprache mit dem Steuerberater auszuweisen, solange die Kreditsumme noch nicht EUR 2.600,00 unterschritten hat. Wir müssten also in unserem Falle für 12 Monate den geldwerten Vorteil ausweisen. Der liegt auch anfänglich (bei Beginn der Rückzahlung durch Abzug vom Nettolohn) deutlich unter der Freigrenze von EUR 44,00/Monat (sogar unter EUR 20,00 anfänglich).
Trotzdem taucht der geldwerte Vorteil in der Lohabrechnung im Steuer-und Sozialversicherungsbrutto auf und ist auch sonst als nicht frei gekennzeichnet. Woran liegt es? Kann man das ändern? Bei den Steuerdaten aller AN ist übrigens auch kein einziges Mal ein Freibetrag ausgewiesen.
M. Förster-Netke, Hotel Stadt Hannover oHG, Göttingen |
Matthias Förster-Netke |
Verfasst am
27.09.2015 um 16:02 Uhr
Jetzt frage ich doch noch einmal höflich nach ( ), nachdem es bislang keine Antwort zum Thema gibt...
In der LohnFix-Hilfe finde ich dies: "...Programm: Die geldwerten Vorteile werden mit der Lohnart 'geldwerter Vorteil' erfasst. Die nicht zu versteuernden Beträge (unter der Freigrenze bzw. innerhalb des Freibetrags) werden als steuerfreier Bezug erfasst."
Genau das macht das Programm aber eben nicht, auch nicht bei einem kleinen Betrag von etwa 19,00 EUR / Monat. Der "Fall" ist zudem einfach replizierbar, um zu sehen, dass der Sachverhalt wie geschildert ist.
M. Förster-Netke, Hotel Stadt Hannover oHG, Göttingen |
Ulrich Bohnen, LohnFix |
Verfasst am
28.09.2015 um 11:53 Uhr
Guten Tag Herr Förster-Netke,
Grundsatz ist zunächst, dass LohnFix sich in die Frage 'normale oder steuerfreie Zahlung?' nach Möglichkeit nicht einmischt. Die Entscheidung, ob eine Zahlung als steuerfrei einzustufen ist (oder normal oder pauschal zu versteuern), liegt beim Anwender. Wir können nur Hinweise in den Erläuterungen geben.
Ist die Entscheidung über die steuerliche Einordnung gefallen, dann können die bekannten üblichen Lohnarten ausgewählt werden. Darunter 'geldwerter Vorteil' (steuer- und SV-pflichtig) und 'steuerfreier Bezug' etc.
zum Zinsvorteil aus Arbeitgeberdarlehen: Diese gelten als ein 'Sachbezug' (auch wenn ein Kredit zunächst kein 'Gegenstand' ist, wird der Kredit an den Arbeitnehmer im Lohnsteuerrecht so eingeordnet). Damit gilt das gleiche wie für alle Sachbezüge: Bis 44 Euro im Monat kann die Lohnart "steuerfreier Bezug" gewählt werden - und zusätzlich die Lohnart "Abzug vom Nettolohn", da der Vorteil nicht zur Auszahlung kommt (ein geldwerter Vorteil).
Übersteigt der geldwerte Vorteil 44 Euro, ist der volle Betrag als geldwerter Vorteil (=steuer- und SV-pflichtig) einzugeben. Diese Beurteilung (über 44 Euro) mit entsprechender Eingabe ist seitens des Anwenders vorzunehmen.
Als Hürde in der Abrechnung sehe ich die Schwierigkeit, dass der Betrag zweimal eingegeben werden muss, denn auf die doppelte Eingabe ist nicht ohne weiteres zu kommen. Mit einer Lohnart 'steuerfreier geldwerter Vorteil' liesse sich das vereinfachen. Die Anregung sollten wir prüfen mit Berücksichtigung der Häufigkeit des Problems. Ich hoffe, Ihren Fall und die Frage dazu getroffen zu haben,
mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen
|
Matthias Förster-Netke |
Verfasst am
28.09.2015 um 12:44 Uhr
Vielen Dank für die Antwort, genau so habe ich es auch gemacht (2 Einträge). Ob es sich lohnt, eine zusätzliche Lohnart einzuführen, die nur eine Angabe erfordert, kann ich natürlich schlecht beantworten. Ich könnte gut damit leben, wie es ist.
M. Förster-Netke, Hotel Stadt Hannover oHG, Göttingen |
|
|