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Allgemeine Fragen und Anregungen zu LohnFix
Themen: 859

Thema: KUG und KUG-Zuschuss während Kurzarbeit

1773 mal gelesen   1773 mal gelesen
Matthias Förster-Netke
Verfasst am 23.03.2020 um 21:30 Uhr

Es gibt einige (eher wenige) Branchen, die so einen Zuschuss sogar tarifvertraglich geregelt haben.

Dieser Zuschuss ist generell steuerpflichtig (soweit die Lohnsteuer greift), dagegen besteht eine Sozialversicherungspflicht nur, wenn der Zuschuss mit dem KUG 80% des ausgefallenen Arbeitsentgeltes übersteigt. Wird nun ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig; siehe §1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV (Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt); demnach sind diese Teile (KUG-Zuschuss) des Entgeltes nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 106 des Dritten Sozialgesetzbuches), wenn „sie  soweit zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen…“.

Einfaches Beispiel (Steuerklasse 1, kein Kinderfreibetrag): Das Sollentgelt beträgt EUR 1000,00; das durch Kurzarbeit verursachte Istentgelt (50% hier) beträgt EUR 500,00, das ausgefallene Entgelt mithin EUR 500,00. Das Kurzarbeitergeld beträgt EUR 279,30. Zur Auszahlung kämen mithin 779,30 (regulär ohne KUG EUR 945,80; Differenz: 166,50 EUR weniger als ohne KUG). Der maximal mögliche beitragsfreie Zuschuss wäre: 400,00 EUR (80% des ausgefallenen Entgelts/“Fiktivlohn“) minus 297,30 EUR (KUG) = EUR 102,70. Zur Auszahlung kämen dann mit diesem Zuschuss EUR 882,00. Für die betreffende Person lukrativ. Erst ein in diesem Beispiel höherer Zuschuss als 102,70 wäre mit dem Betrag über EUR 102,70 beitragspflichtig.

(Nur am Rande: Da das rein theoretisch bei einem sehr hohen Zuschuss und gleichzeitig bei hohem Arbeitsausfall mit hohem Betrag an steuerfreien KUG zu einem höheren Nettobetrag führen könnte, als ein Arbeitnehmer ohne KUG bekäme, enthalten viele Tarifverträge dies ausschließende Einschränkungen.)

Meine Frage: Ist die Abrechnung über LohnFix so möglich? In Kenntnis der Gesetzeslage müssten doch nur die richtige Lohnart gewählt (soweit vorhanden) und bei der Berechnung des Zuschusses die erwähnten Parameter (s. o.) Beachtung finden.

 

Mattias Förster-Netke, Hotel Stadt Hannover oHG, Göttingen        

LohnFix-Team Maike Voß
Verfasst am 25.03.2020 um 11:20 Uhr
Guten Tag,

wir sind gerade dabei diese Lohnart in LohnFix zu integrieren, sodass auch diese Berechnung ohne Probleme mit LohnFix möglich ist. Die Lohnart wird in den kommenden Tagen als Auswahlmöglichkeit zur Verfügung stehen.

Herzliche Grüße
LohnFix-Team
Maike Voß
Ulrich Bohnen
Verfasst am 25.03.2020 um 13:39 Uhr
Die Lohnart ist seit heute morgen im Programm enthalten.
Bitte LohnFix aktualisieren ...
        Unter 'Was ist neu?' finden Sie die weiteren Erläuterungen zu dieser Lohnart.


Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen
Matthias Förster-Netke
Verfasst am 25.03.2020 um 14:59 Uhr
Vielen Dank an das gesamte LohnFix-Team! Großartig!

Matthias Förster-Netke, Hotel Stadt Hannover oHG, Göttingen
Matthias Förster-Netke
Verfasst am 25.03.2020 um 15:17 Uhr
Könnte es sein, dass dies in der Cloud-Version, die wir verwenden, noch nicht zur Verfügung steht?

Matthias Förster-Netke, Hotel Stadt Hannover oHG, Göttingen
Ulrich Bohnen
Verfasst am 25.03.2020 um 15:38 Uhr
ja!
das wird meist in der Nacht aktualisiert, der Betrieb ist aktuell zu hoch.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen
Ernst Röhrig
Verfasst am 30.03.2020 um 11:41 Uhr
Guten Tag,

wir zahlen im März einen KUG-Zuschuss bis zu 100% des ursprünglichen Nettoverdienstes.
Es kommt in Einzelfällen vor, dass der Zuschuss das fiktive Brutto + KUG übersteigt und dieser Betrag dann sv-pflichtig wird.
Welche Lohnart ist dann für den übersteigenden Zuschuss-Betrag zu verwenden, bzw. erhöht dieser Zuschuss dann auch das KUG-Istentgelt (und vermindert somit auch das auszuzahlenden KUG...)?

Mit lieben Grüßen aus dem kalten aber sonnigen Westerwald
Ernst Röhrig
Ulrich Bohnen
Verfasst am 30.03.2020 um 12:01 Uhr
Guten Tag Herr Röhrig,

dann sollten Sie den Zuschuss auf Betrag reduzieren, der SV-frei ist und die Lohnart Zulage, die 'SV- und steuerpflichtig' ist, für den darüberhinausgehenden weiteren Zuschuss wählen. Diese Lohnart ist Teil des Ist-Entgelts.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen
Ernst Röhrig
Verfasst am 30.03.2020 um 13:37 Uhr
Ulrich Bohnen hat folgendes geschrieben:
Guten Tag Herr Röhrig,

dann sollten Sie den Zuschuss auf Betrag reduzieren, der SV-frei ist und die Lohnart Zulage, die 'SV- und steuerpflichtig' ist, für den darüberhinausgehenden weiteren Zuschuss wählen. Diese Lohnart ist Teil des Ist-Entgelts.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen

...Aber durch die Erhöhung des Ist-Entgeltes (ohne Anpassung des Soll-Entgeltes) verrringern sich das fiktive Brutto und das KUG, und dann ist die Zulage wieder zu gering, um das ursprüngliche Netto zu erreichen...
Da Ziel, weiterhin das ursprüngliche Nettoentgelt zu zahlen und KUG in Anspruch zu nehmen kann so doch nicht erreicht werden, oder habe ich da einen Konoten, der nicht aufgeht?
Ulrich Bohnen
Verfasst am 30.03.2020 um 14:01 Uhr
Guten Tag Herr Röhrig,
in diesem Fall belassen Sie es bei dem SV-freien Zuschuss zum KUG und richten sich nach den Möglichkeit der Aufstockung, die Ihnen mit dem SV-freien Zuschuss gegeben ist. Die Erfinder der Lohnart müssen sich etwas dabei gedacht haben, eine Grenze einzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Bohnen
Matthias Förster-Netke
Verfasst am 30.03.2020 um 14:09 Uhr
So ist es! Denn es wäre sonst sehr leicht möglich (man kann es ja auch einmal rechnerisch ausprobieren...), dafür zu sorgen, dass ein AN mehr durch bzw. mit KUG verdiente als er verdienen würde, würde er normal ohne Kurzarbeit arbeiten, was nicht Sinn der Zulage sein kann. Deshalb haben verschiedene Tarifverträge auch die Höhe der Zuschüsse geregelt.

Matthias Förstr-Neetke, Hotel Stadt Hannover oHG, Göttingen
Ernst Röhrig
Verfasst am 30.03.2020 um 14:32 Uhr
Nun, bei dem überwiegenden Teil der Fälle lässt sich der ursprüngliche Nettolohn ja auch erreichen, es betrifft nur Einzelne  aus dem Niedriglohnbereich (kurz über der Minijobgrenze) mit Steuerklasse II/III und eingetragenen Kinderfreibeträgen. Ein Grund, warum gerade hier die Aufstockung nicht funktioniert, fällt mir nicht ein.
Im Sinne der Gleichbehandlung muss man dann wohl nach anderen Lösungen suchen.
Voß
Verfasst am 30.03.2020 um 16:31 Uhr
Hallo Herr Röhrig,

hier wäre es super, wenn Sie die Daten mal zuschicken würden, oder mir per Fax eine Abrechnung zum reproduzieren :-). Ich war gerade in einem Support und hatte keine Probleme im Midijobbereich mit der Aufstockung :-(. Lag aber vielleicht auch an einer anderen Konstellation (wir hatten eine Minidifferenz von unter 3 Euro)
Maike Voß
LohnFix-Team Maike Voß
Verfasst am 09.04.2020 um 13:40 Uhr
Guten Tag Herr Röhrig,

das Programm ist wie folgt erweitert:

  • Der übersteigende (freiwillige) Zuschuss des AG kann jetzt mit der Lohnart ‚Zulage‘ eingegeben werden. Wenn im Kommentarfeld der Zulage die Begriffe ‚KUG‘ und ‚Zuschuss‘ eingegeben sind, findet das Programm dieses (unabhängig von der Schreibweise, Reihenfolge oder weiterem Text).
    Die Zulage wird dann steuer- und sv-pflichtig behandelt, aber nicht zum Ist-Entgelt hinzuaddiert.

Herzliche Grüße sendet Ihnen
Maike Voß
LohnFix-Team

Ernst Röhrig
Verfasst am 09.04.2020 um 13:56 Uhr
Super, vielen Dank! Das hat ja nochmal vor der Steueranmeldung geklappt ;-)
Ich wünsche allen hoffentlich etwas ruhigere Feiertage und ein wenig/ausreichend Erhohlungszeit.
Ernst Röhrig