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Ingrid |
Verfasst am
21.04.2016 um 15:57 Uhr
Guten Tag,
unsere Firma hat ihren Firmensitz in einem West-Bundesland. Bisher arbeiten auch alle Mitarbeiter in West-Bundesländern. Jetzt stellen wir eine Mitarbeiterin ein, die in einem Ost-Bundesland arbeiten soll. Wir haben da aber keine Niederlassung. Auf der SV-Meldebescheinigung wird automatisch als Rechtskreis "West" angezeigt. Der Rechtskreis leitet sich aus der Firmenadresse ab. Muss ich für die Mitarbeiterin, die jetzt in einem Ost-Bundesland arbeiten soll, eine neue Firma "Ost" anlegen und dort die neue Mitarbeiterin eintragen?
Schon jetzt danke für eine Antwort. |
Ingrid |
Verfasst am
25.04.2016 um 08:53 Uhr
Hallo nochmal,
ich habe aufgrund der Antwort zum Thema Urlaub/Feiertage das Bundesland in der Zeiterfassung (Sonderfunktionen, Bundesland der Mitarbeiter) eingestellt. Dadurch wird aber keine getrennte Krankenkassenmeldung für West und Ost generiert.
Wie kann ich das erreichen?
Die Anlage einer neuen Firma „Ost“ funktioniert nicht, weil ja die Lohnsteueranmeldung einheitlich erfolgen muss.
Hat jemand einen Tipp für mich? |
Christiane Nettler |
Verfasst am
26.04.2016 um 11:57 Uhr
Hallo, die gemeinsame Lohnsteueranmeldung zweier Firmenteile sollte nicht das Problem sein. Läßt sich zusammenführen: Im Pulldownmenü Berichte I, der vorletzte Punkt. Aber vielleicht lieber noch mal den Support zu der ganzen Situation befragen.
MfG Christiane Nettler |
Ulrich Bohnen, LohnFix |
Verfasst am
26.04.2016 um 12:14 Uhr
Hallo,
der Fall ist selten, aber wie folgt lösbar: 1. in der Firmenverwaltung eine zweite Firma oder Niederlassung anlegen mit dem entsprechenden Bundesland. Die Lohnkartei hierzu, wenn sie angelegt wird, spielt keine Rolle.
2. Dann auf der Karteikarte Firmenadresse dieser Firma die Einstellung durchführen: die Firma ist eine Betriebsstätte von ... Ihrer Hauptfirma xy.
3. Die Mitarbeiter werden alle in der Hauptfirma angelegt, es gibt nur diese Hauptfirma, die eine oder mehr Niederlassungen in einem anderem Rechtskreis (Ost oder West) hat.
4. Auf der Karteikarte 'Betrieb' kann aber jetzt die Zweigstelle des Mitarbeiters aktiviert werden.
Das war's. Die Rechtsfolgen Ost/West in der SV werden dann durch diese eingestellte Zweigstelle bestimmt. Es werden jeweils differierende Kassennachweise Ost und West für die gleiche Kasse generiert. Die anzuwendenen Feiertage können - wie von Ihnen gefunden - in der Zeiterfassung eingestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen
PS der Weg von Frau Nettler ist auch möglich. Es ist eine Frage der Praktikabilität. Bei wenigen Mitarbeitern außerhalb der Hauptfirma ist das Vorgehen nach o.a. Beschreibung die praktikabelste Möglichkeit.
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Christiane Nettler |
Verfasst am
26.04.2016 um 13:11 Uhr
Bei wenigen Mitarbeitern außerhalb der Hauptfirma ist das Vorgehen nach o.a. Beschreibung die praktikabelste Möglichkeit.
...und die wesentlich elegantere! MfG Christiane Nettler |
Ines : |
Verfasst am
26.04.2016 um 17:17 Uhr
Ich erlaube mir, mich hier mal anzuhängen, da wir einen ähnlich gelagerten Fall haben: Berlin. Unsere Hauptfirma ist Rechtskreis West, eine "unselbstständige Betriebsstätte" befindet sich in Berlin West (Adresse). Dort arbeiten Mitarbeiter im früheren Ost- und Westteil. Dann müsste ich für Berlin 2 Niederlassungen anlegen? Vielen Dank. |
Ingrid |
Verfasst am
27.04.2016 um 08:46 Uhr
Hallo,
es hat alles geklappt. Ich bin, wie von Ulrich Bohnen am 26.04.2016 um 12:14 Uhr beschrieben, vorgegangen, auch wenn wir keine Ost-"Niederlassung“ haben. Die Sozialversicherungsmeldungen werden jetzt getrennt nach Ost und West generiert. Es gibt eine einheitliche Lohnsteueranmeldung. So wollte ich es.
Vielen Dank für die Hilfe. |
Ulrich Bohnen, LohnFix |
Verfasst am
27.04.2016 um 09:47 Uhr
Hallo,
die zusätzliche Niederlassung kann fiktiv sein. Bei einem angestellten Handelsvertreter, der außerhalb der Hauptfirma wohnt und arbeitet, kann dessen Wohnort als Niederlassung genommen werden. Ziel ist, dass die passende SV-rechtliche Bestimmung des Rechtskreises Ost oder West für den Mitarbeiter zur Anwendung kommt. Das geschieht dann wie oben mit den Punkten 1-4 beschrieben. Die Zuordnung wirkt sich nur auf die Beitragsbemessungsgrenze RV-AV aus.
Ob Mitarbeiter in Berlin zum Rechtskreis Ost zählen, wäre mit einer Krankenkasse abzustimmen. Das Bundesland 'Berlin-Ost' kann jedenfalls ausgewählt werden.
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohnen |
Ingrid |
Verfasst am
27.04.2016 um 09:52 Uhr
Hallo Herr Bohnen, genau so habe ich es gemacht. Ich habe den Wohnort der Mitarbeitern als "Niederlassungsort" genommen. Nochmals herzlichen Dank für Ihre Hilfe. |
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